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VIII. Terminsverlegung, Ausbleiben von Zeugen und Sachverständigen
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Nachdem in der Rechtswirklichkeit sogar Anträgen auf Terminsverlegung mit der Begründung, der Prozeßbevollmächtigte müsse seine Ehefrau auf einer Geschäftsreise begleiten, stattgegeben wird[32] und über ständige Terminsverlegungsanträge ähnlich die Bitte um Rücksichtnahme bei der Terminierung „auf die regionale Brauchtumspflege (Fettdonnerstag)“ (GA LG Kleve 2 O 338/11, Bl. 47) eine erhebliche Verfahrensverzögerung eintritt, müssen die zwingenden Gründe für eine Terminsverlegung enumerativ ebenso aufgezeigt werden wie der Zeitraum, über den das Vorliegen jenes Grundes Berücksichtigung finden kann.
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Da als Beweismaß für die Überzeugungsbildung die hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt, ist auch im Falle des Ausbleibens von Zeugen und Sachverständigen vom Gericht von Amts wegen abzuwägen, ob vom angebotenen Beweismittel Gebrauch zu machen ist. Um dem Gericht eine sicherere Grundlage für die eigene Entscheidung zu geben, kann nach erfolgtem Ausbleiben des Zeugen oder Sachverständigen der beweisbelasteten Partei auferlegt werden, innerhalb festzusetzender, unverlängerbarer Frist eine schriftliche Erklärung des Zeugen oder Sachverständigen vorzulegen, innerhalb derer der Zeuge oder Sachverständige präzisiert, was er im Falle seiner Vernehmung bekunden könnte. Auf der Grundlage dieser Erklärung kann darüber befunden werden, ob die Vernehmung des Zeugen oder Anhörung des Sachverständigen einen höheren Erkenntnisgewinn bietet.