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I. Vorbereitende Schriftsätze

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Die im Buch 1 Abschnitt 3 der Zivilprozeßordnung enthaltenden Regelungen sind

– abgesehen von den Regelungen zur Zustellung, zur Ladung, Termin- und Fristbestimmung und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand –

auf die mündliche Verhandlung ausgerichtet. Daß die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet wird bestimmt die Regelung des § 129 ZPO; den Inhalt Schriftsätze regelt § 130 ZPO nur rudimentär. Jenen historischen Hintergrund beschreibt Gottwald[9] wie folgt:

Die Zivilprozeßordnung von 1877 ist wesentlich durch den französischen Prozeß beeinflußt, wie er in Hannover bereits 1850 rezipiert wurde. In ihrer ursprünglichen Fassung war sie ganz von der liberalen Staatsauffassung geprägt. Die ZPO sollte den Ablauf eines Streits selbstverantwortlicher Parteien regeln, das Gericht diesem Streit in passiver Zurückhaltung gegenüberstehen und ihn als neutraler Dritter entscheiden. Diese Grundauffassung hat sich in der Praxis nicht bewährt. Mangelnde Konzentration des Verfahrens und ein schleppender Verfahrensgang waren die Folgen. Seit der österreichischen Zivilprozeßordnung von 1895 stehen die deutschen Reformen stärker unter der Idee, daß effektiver Rechtsschutz auch in Zivilsachen eine Gemeinschaftsaufgabe ist und der Richter Mitverantwortung für einen sachgerechten Prozeßausgang trägt. Als Folge dieser Ideen wurde die Dispositionsfreiheit der Parteien über den Prozeßablauf eingeschränkt, die Prozeßleitung des Gerichts verstärkt, der Verfahrensablauf konzentriert und … die Wahrheitspflicht der Parteien statuiert, die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstärkt und der Parteieid durch Parteivernehmung ersetzt.

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Begreift man effektiven Rechtsschutz auch in Zivilsachen als Gemeinschaftsaufgabe, muß die Prozeßordnung dafür Sorge tragen, daß die Ausgestaltung des Verfahrens den schonenden Umgang mit den Ressourcen der Justiz impliziert. Trägt der Richter Mitverantwortung für einen sachgerechten Prozeßausgang, muß er verfahrensleitend eingreifen können, wenn der Prozeßvortrag auszuufern droht. Er muß sich zudem frühzeitig den Sachverstand heranziehen können, um tatsächliches Vorbringen der Parteien durchdringen und im Anschluß daran die rechtliche Abschichtung des Prozeßstoffs vornehmen zu können. Historische Gegebenheiten haben die Parteien gehindert, den Prozeßstoff aufzublähen: Bei Inkrafttreten der Zivilprozeßordnung[10] mußten die Schriftsätze handschriftlich verfaßt werden; die Schreibmaschine hat sich erst ab Beginn des 20. Jahrhunderts durchgesetzt.[11] Über den Inhalt und den Aufgabe der die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätze mußte die Zivilprozeßordnung im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens daher, wie in § 130 ZPO geschehen, kaum etwas regeln. Das gilt ebenfalls für in das Verfahrens einzuführende Urkunden: Die Fotografie stand bei Inkrafttreten der Zivilprozeßordnung an ihren Anfängen;[12] weite Verbreitung hat das Fotokopiergerät erst in den 1960er Jahren erfahren.[13] Bei Inkrafttreten konnte sich die Zivilprozeßordnung daher in § 131 Abs. 1 ZPO darauf beschränken anzuordnen, daß Urkunden, auf die Bezug genommen wird, in Urschrift oder Abschrift dem vorbereitenden Schriftsatz beizufügen sind; oder: anzuordnen, einen Auszug der Urkunde dem vorbereiteten Schriftsatz beizufügen, wenn nur einzelne Teile einer Urkunde für das Streitverhältnis von Bedeutung sind.

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Ob der Fortschritt elektronischer Datenverarbeitung oder gar Umstellungen im Vergütungssystem der Prozeßbevollmächtigten[14]

– von der tarifmäßig gebundenen Regelvergütung auf Honorarstundensätze –

oder das Noven-Verbot im Berufungsverfahren[15] Grund für die Zunahme des Umfangs des Parteivortrags insbesondere in Bauprozessen ist, kann dahinstehen. Tatsache ist, daß die den Rechtsstreit einleitende Klage gerade in Bauprozessen einen Umfang erreicht, der das zuständige Gericht zu „erschlagen“ geeignet ist. Hinzukommt, daß mit der Klage

– sei es zur Beweisführung oder Substantiierung des Vortrags –

zahlreiche, umfangreiche Ordner mit Urkunden vorgelegt werden, die den Prozeßstoff nach Eingang der Klage häufig kaum durchdringbar erscheinen lassen. Die die Beklagten zugestellte Klage dieses Umfangs veranlaßt den Beklagten durchweg „Gleiches mit Gleichem zu vergelten“.

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Jedenfalls für das beschleunigte Erkenntnisverfahren der Bauverfügung wird deshalb vorgeschlagen:

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 Klagebegründung (konkret: die Begründung der gestellten Klageanträge) darf einen Umfang von yyy-Zeichen (Vorschlag: umgerechnet 30 Seiten der Größe DIN A 4 bei einem Zeilenabstand von 1,5 und der Schriftgröße 12 unter Berücksichtigung angemessener Schreibränder) nicht überschreiten. Das gilt entsprechend für die Klageerwiderung. Anstelle von Anlagen sind der Klage und der Klageerwiderung in einem Anlagenverzeichnis die Teile der jeweiligen Urkunde komprimiert inhaltlich wiederzugeben, auf die sich der Kläger oder der Beklagte im Rahmen der Klage oder Klageerwiderung beziehen will (vgl. insoweit § 131 Abs. 2 ZPO).

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 Das zuständige Gericht zieht nach eigenem Ermessen, ggfs. zur Beschleunigung des Verfahrens schon nach Zustellung der Klage an den Beklagten, einen Sachverständigen hinzu, um sich im Hinblick auf den gehaltenen tatsächlichen Vortrag sachkundig zu machen. Über die Hinzuziehung des Sachverständigen werden die Parteien lediglich unterrichtet; an der Auswahl des Sachverständigen sind sie, jedenfalls in diesem Stadium des Verfahrens, nicht beteiligt.

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 Über die angeordnete Begrenzung, gemessen an der Zahl der erlaubten Zeichen, hinausgehender Vortrag ist unbeachtlich. Anlagenverzeichnisse, die den Vorgaben nicht entsprechen, sind ebenfalls unbeachtlich. Betrifft der Streit zwischen den Parteien mehrere Streitgegenstände, führt die Beschränkung zum Umfang des möglichen Vortrags dazu, daß ggfs. mehrere Klagen einzureichen sind. Dadurch bleibt der jeweilige Prozeßstoff übersichtlich. Das Gericht kann jedoch nach eigenem Ermessen Verfahren miteinander verbinden, wenn dadurch die Übersichtlichkeit des Prozeßstoffes nicht gefährdet wird. Die Entscheidung des Gerichts über die Verbindung eines Verfahrens mit einem anderen Verfahren ist unanfechtbar.

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 Nach Vorlage der Klageerwiderung erteilt das Gericht Hinweise über das beabsichtigte weitere Vorgehen im Verfahren; wobei es offenlegt, inwieweit diese Hinweise auf der Beratung durch den hinzugezogenen Sachverständigen beruhen. Im Hinweisbeschluß ordnet das Gericht an, zu welchen in der rechtlichen Abschichtung relevanten Fragen ggfs. noch ergänzender Vortrag erwartet wird und zu welchen tatsächlichen Fragen die Erhebung von Beweisen beabsichtigt ist. Es ordnet auf der Grundlage des Inhalts des Anlagenverzeichnisses an, welche Urkunden vorzulegen sind.

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 Im Rahmen der Beweiserhebung sind alle Beweismittel, einschließlich der des Freibeweises, zulässig. Das Gericht ist zur Amtsvermittlung befugt; und zwar in dem Umfang, in dem nach herkömmlicher Verfahrensordnung im Bereich der Zulässigkeit der Klage oder des Rechtsmittels Amtsermittlung geboten ist.[16] Als Beweismaß reicht die Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit des Vortrags der beweisbelasteten Partei. Ist für die Überzeugungsgewinn des Gerichts der Einblick in örtliche Gegebenheiten von Bedeutung, soll das Gericht die örtliche Gegebenheit von Amts wegen in Augenschein nehmen. Der Zeitpunkt der beabsichtigten Inaugenscheinnahme ist den Parteien mitzuteilen; einen Anspruch auf Verlegung des Termins haben die Parteien nicht, wenn eine Ladungsfrist von einer Woche eingehalten ist. Erkenntnisse aus anderen Verfahren kann das Gericht von Amts wegen in das Verfahren einführen.

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 Es ist mündlich zu verhandeln, sofern die Parteien nicht übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichten.Ladungs- und Schriftsatzfristen sind kurz zu bemessen, dürfen jedoch eine Woche nicht unterschreiten. Die das Verfahren abschließende Entscheidung soll innerhalb einer Frist von yy-Wochen nach Zustellung der Klage verkündet werden.

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