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IV. Teilurteil

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Die zügige Erledigung eines Teils des Rechtsstreits durch Teilurteil wird durch die Vorschrift des § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO erheblich behindert. Zweck jener Vorschrift ist, einem Widerspruch zwischen dem Teil- und Schlußurteil entgegenzuwirken[21]. Jener Widerspruch schade, wie die Rechtsprechung geäußert hat[22], dem Ansehen der Rechtsprechung. Ob auf der Grundlage des § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO ein Teilurteil ergehen kann, bedarf in der Regel diffiziler rechtlicher Betrachtung. Da der Verstoß gegen § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO ein von Amts wegen zu beachtender Rechtsfehler darstellt, meidet der Tatrichter durchweg das Teilurteil. Eine Abschichtung des Prozeßstoffes durch das Teilurteil erfolgt mithin nicht. Obwohl der entsprechende Teil des Rechtsstreits entscheidungsreif ist, füllen sich die Akten, weil die Parteien

– möglicherweise auch deshalb, weil sie über die Überscheidungsreife in Unkenntnis gelassen werden –

auch zu jenem Sachgegenstand weiter streitig vortragen.

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Obwohl die Rechtsprechung einen Verstoß gegen § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO als für das Ansehen der Rechtsprechung abträglich bezeichnet, sieht der Bundesgerichtshof auf eine Rüge im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde seit langer Zeit keine Veranlassung mehr, eine Revision zuzulassen, um den auf dem Verstoß gegen § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO beruhenden Rechtsfehler zu korrigieren. Diese Erkenntnis ist zwar nicht Gegenstand einer „formellen“ Entscheidung des Bundesgerichtshofes; wohl aber Gegenstand empirischer Erfahrung, die sich prozessual damit rechtfertigen läßt, daß es sich beim Verstoß gegen § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO um einen Rechtsfehler handelt, für den die

– durch die jeweilige Individualität des Verfahrens, in dem der Rechtsfehler unterlaufen ist, begründet –

die für die Zulassung der Revision nötige Nachahmungs- und Wiederholungsgefahr nicht darstellen läßt. Verfolgt der Kläger in mehreren Teilklagen seinen Anspruch, nimmt die Rechtsordnung keine Rücksicht darauf, ob die die Teilklagen jeweils abschließenden Urteile sich inhaltlich widersprechen. Da die Entscheidung über die erste Stufe innerhalb der Stufenklage keine Rechtskraftwirkung für die zweite Stufe der Stufenklage entfaltet[23], nimmt die Rechtsordnung auch insoweit sich widersprechende Entscheidungen hin. Es gibt daher,

zumindest im Rahmen des hier behandelten beschleunigten Erkenntnisverfahrens,

keine dogmatische Notwendigkeit, an der Regel des § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO festzuhalten. Dem im beschleunigten Erkenntnisverfahren entscheidenden Gericht muß daher die Möglichkeit gegeben werden, den Streitstoff auch durch Teilurteile abzuschichten, ohne Rücksicht darauf, ob zwischen Teilurteil und Schlußurteil ein Widerspruch entstehen könnte.

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