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V. „Neues“ Vorbehaltsurteil

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Zur Abschichtung des Prozeßstoffes bedient sich der herkömmliche Zivilprozeß neben dem Teilurteil (§ 301 ZPO) dem Zwischenurteil über den Grund (§ 304 ZPO). Im herkömmlichen Zivilprozeß ist zu beobachten, daß in Verfahren, in denen durch ein Grundurteil der Prozeßstoff abgeschichtet wird, um das Verfahren zu beschleunigen, gerade das Gegenteil des bezweckten Erfolges eintritt: Das Grundurteil wird mit allen Rechtsmittel angefochten, die die Prozeßordnung zur Verfügung stellt; das Verfahren zur Höhe steht still, weil die Gerichtsakten nicht zur Verfügung stehen und keine Aktendoppel angefertigt werden oder in der Idee, das Grundurteil könne möglicherweise keinen Bestand haben, für diese Fall nutzlose Arbeit vermieden werden soll. Nicht selten ziehen sich Verfahren, in denen ein Grundurteil erlassen worden ist, deshalb über 10 und mehr Jahre hinweg, bis ein rechtskräftiges Urteil zur Höhe ergeht; zu beobachten ist, daß jene Verfahren durchaus auch über 18 und 20 Jahre währen, bevor sie rechtskräftig abgeschlossen sind.[24]

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Diese Erkenntnis zeigt, daß im beschleunigten Erkenntnisverfahren von der Möglichkeit des Erlasses eines Zwischenurteils über den Grund nicht Gebrauch gemacht werden darf. Andererseits ist nicht zu verkennen, daß die Ermittlung der genauen Höhe des Anspruches häufig unverhältnismäßig lange Zeit in Anspruch nimmt, so daß jedenfalls für das beschleunigte Erkenntnisverfahren eine Art neuer Entscheidung gefunden werden muß, die es ermöglicht, über den Grund abschließend und zur Höhe vorläufig zu entscheiden.

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Als neue Form der Entscheidung wird daher vorgeschlagen, ein Urteil zu ermöglichen, das über den Grund abschließend und zur Höhe „vorbehaltlich genauer Abrechnung“ entscheidet.

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Sind Entscheidungen im „Beschleunigten Erkenntnisverfahren“ mit einem Rechtsmittel nicht anfechtbar[25]

oder bis zur Klärung aller verfahrensrechtlichen Fragen nur mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, die – ähnlich wie die Rechtsbeschwerde gegen im Prozeßkostenhilfeverfahren ergangene Beschlüsse[26] – nur eine beschränkte Überprüfung im Hinblick auf die Anwendung der Verfahrensregeln ermöglicht,[27]

befindet das „Teil- und Zwischen-Urteil vorbehaltlich genauer Abrechnung“ im beschleunigten Erkenntnisverfahren

– für das beschleunigte Erkenntnisverfahren abschließend –

über den Grund und zur Höhe, soweit im Rahmen einer pauschalen Betrachtung der Anspruch der Höhe nach im Rahmen einer Schätzung – ähnlich § 287 ZPO – festgestellt werden kann. Die Vollstreckung erfolgt aus jenem Urteil; wobei die Vollstreckung vorbehaltlich einer „Rückfestsetzung“

– ähnlich der Regel des § 717 ZPO, allerdings insoweit von Amts wegen –

erfolgt, wenn im Rahmen des „Urteils vorbehaltlich genauer Abrechnung“ zugunsten des Klägers ein zu hoher Betrag ausgeurteilt worden ist. Grundlage für die Ermittlung der Höhe des Anspruchs bleibt der vor Erlaß des „Urteils vorbehaltlich genauer Abrechnung“ zuletzt gestellte Antrag des Klägers. Eine Klageerweiterung nach Erlaß des „Urteils vorbehaltlich genauer Abrechnung“ ist nicht zulässig. Über die Klageerweiterung könnte weiterer Prozeßstoff in das Verfahren eingeführt werden, so daß

– im Hinblick darauf, daß auch das Grundurteil über den Anspruch dem Grunde nach nur rechtskräftig befindet, soweit er vor Erlaß des Grundurteils rechtshängig gewesen ist[28]

vermieden wird, über den Anspruchsgrund nach erfolgter Klageerweiterung erneut entscheiden zu müssen. Von Amts wegen hat die „Rückfestsetzung“ zu erfolgen, weil für das nach Erlaß des „Urteils vorbehaltlich genauer Abrechnung“

– so wie der Klagantrag auch –

der Klagabweisungsantrag des Beklagten, der sich nunmehr nur noch auf die Höhe der Klagforderung beziehen kann, weiterhin Geltung hat.

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