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IX. Selbständiges Beweisverfahren
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Wird den streitenden Parteien im Bereich des Bauvertragsrechts die Bauverfügung als verfahrensrechtliches Instrument zur Verfügung gestellt, ist die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens für den Bereich des Bauvertragsrechts auszuschließen. Im Bauvertragsrecht hat sich das selbständige Beweisverfahren als Verfahrensinstrument nicht bewährt. Ziel des selbständigen Beweisverfahrens war auf der Grundlage gerichtlicher Feststellung der für die Entscheidung des Streits maßgebenden Tatsachen eine außergerichtliche Einigung zwischen Parteien zu forcieren.[33] In der Praxis wird das selbständige Beweisverfahren, insbesondere auch im Hinblick auf seine verjährungshemmende Wirkung, dem Klageverfahren in der Regel vorgeschaltet, was zu einer überlangen Verfahrensdauer führt, wenn beide Verfahren
– was im Rahmen dieser Betrachtung zulässig ist –
im Hinblick auf ihre Verfahrensdauer als Einheit betrachtet werden. Die Bauverfügung verbindet die Feststellung der für die Entscheidung des Streits maßgebenden Tatsachen auf der Grundlage hinreichender Wahrscheinlichkeit als Beweismaß mit einer Streitentscheidung selbst, führt mithin zur Beschleunigung des Verfahrens, so daß durch das selbständige Beweisverfahren gebundene Ressourcen der Justiz bei Einführung eines „Beschleunigten Erkenntnisverfahrens“ als verfahrensrechtliches Instrument freigesetzt werden sollten.