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II. Streitverkündung

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In der Diskussion über die „Bauverfügung“ innerhalb der Arbeitsgruppe BauVR ist deutlich geworden, daß die Zahl der Beteiligten am Verfahren erhebliche Auswirkungen auf die Dauer des Verfahrens hat. Vielfach ist daher die Möglichkeit einer Streitverkündung im Verfahren der „Bauverfügung“ widersprochen worden.[17]

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Die Streitverkündung will sich widersprechende Entscheidungen in den Fällen ausschließen, in denen dieselben Tatsachen- oder Rechtsfragen auch für das Rechtsverhältnis zum Rückgriffsschuldner von Bedeutung sind.

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Die Zahl der am Bau beschäftigten Subunternehmer führt regelmäßig dazu, daß im Bauprozeß von der Streitverkündung Gebrauch gemacht und die Zahl der am Bauprozeß Beteiligten dadurch erheblich steigt; zumal die Streitverkündungsgegner ihrerseits wiederum Streitverkündungen ausbringen können.[18]

Die Argumente, die gegen die Möglichkeit der Streitverkündung im beschleunigten Erkenntnisverfahren sprechen, haben daher Gewicht; allerdings nur soweit es die Frage der Ausweitung der Zahl der am Prozeß Beteiligten angeht. Soweit es die materielle Wirkung der zulässigen Streitverkündung betrifft, besteht für sie angesichts kurzer Verjährungsfristen (vgl. etwa § 13 Abs. 4 VOB/B) aus hiesiger Sicht ein Bedürfnis. Die Streitverkündung im beschleunigten Erkenntnisverfahren sollte daher lediglich mit der materiell-rechtlichen Wirkung der Verjährungshemmung (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB) ausgestattet sein; für den Streitverkündungsgegner ist der Beitritt zum beschleunigten Erkenntnisverfahren ausgeschlossen; er kann ungeachtet dessen seinerseits weitere Streitverkündungen ausbringen.

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