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III. Örtliche Zuständigkeit

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Folgt man der im Arbeitspapier „Bauverfügung“ (Stand 22.09.2011) niedergelegten Erwägung[19], daß die Richtigkeit der im Rahmen der Bauverfügung getroffenen Entscheidung vornehmlich auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Verkündung der Bauverfügung verfügbaren Erkenntnisse zu messen ist, Basis für die Überprüfung der Bauverfügung im Hauptsacheverfahren daher in der Regel nur die tatsächlichen Erkenntnisse sein dürfen, die bei gebotener Sorgfalt im Verfahren der Bauverfügung haben beigebracht werden können, wird sich der Umstand, daß die Streitverkündung im beschleunigten Erkenntnisverfahren nicht mit den Wirkungen der §§ 74, 68 ZPO ausgestattet ist, auf den Folgeprozeß durchweg nicht negativ auswirken. Wird der Streitverkündungsgegner im „Beschleunigten Erkenntnisverfahren“ vom unterlegenen Beklagten in Anspruch genommen, wird eine weitere

– für den Bauprozeß insgesamt, also nicht nur für das beschleunigte Erkenntnisverfahren notwendige –

hier vorgeschlagene Änderung der örtlichen Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten aus Bauverträgen (und Architektenverträgen) divergierende Entscheidungen verhindern. Notwendig erscheint nämlich,

– insbesondere auch im Hinblick auf die von Amts wegen mögliche Einbeziehung von Erkenntnissen des Gerichts aus Parallelverfahren –

einen Baugerichtsstand zu begründen, aufgrund dessen die örtliche Zuständigkeit für alle Streitigkeiten, die dasselbe Bauvorhaben betreffen, am Gerichtsstand der „belegenen Sache“ zu entscheiden sind. Wird diese Maßnahme zudem dadurch flankiert, daß die Zuständigkeit von Spruchkörpern

– Baukammer im Sinne des Abschlußberichtes der ARGE BauVR[20]

wiederum voneinander durch die Lage der Objekte selbst (örtliche Lage der „belegenen Sache“) abgegrenzt wird, sammelt sich beim zuständigen Spruchkörper zudem die Sachkunde, die es ermöglicht, eine größere Zahl von dasselbe Bauvorhaben betreffenden Streitigkeiten schneller zu erledigen, als wenn sich die Zuständigkeit für den Bauprozeß nach dem Wohnsitz des Beklagten als allgemeiner Gerichtsstand richtet.

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