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I. Die verschiedenen Ansätze zur Bestimmung des Polizeibegriffs

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Der Begriff der Polizei kann in unterschiedlicher Bedeutung gebraucht werden, nämlich im materiellen, im institutionellen (organisatorischen) und im formellen Sinn. Maßgebliches Kriterium für den Begriff der Polizei im materiellen Sinn ist die inhaltliche Qualifikation einer staatlichen Tätigkeit, genau gesagt deren Zielsetzung. Ohne Relevanz ist es dabei, welche staatliche Behörde diese Tätigkeit wahrnimmt. Anders hingegen verhält es sich beim Polizeibegriff im institutionellen (organisatorischen) Sinn; entscheidend ist danach ausschließlich, ob die handelnde Behörde den Polizeibehörden zuzuordnen ist. Der dritte Polizeibegriff, der sog. formelle Polizeibegriff, bezeichnet schließlich all jene Tätigkeiten, die von der Polizei im institutionellen (organisatorischen) Sinn wahrgenommen werden, unabhängig davon, wie dieses Handeln materiell zu qualifizieren ist.

Teil I Einführung in das Polizei- und Ordnungsrecht§ 1 Die einzelnen Polizeibegriffe › II. Der Begriff der Polizei im materiellen Sinn

Polizei- und Ordnungsrecht

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