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IV. Der Begriff der Polizei im formellen Sinn

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Der Begriff der Polizei im formellen Sinn umschreibt all jene Aufgaben, die die Polizei im institutionellen (organisatorischen) Sinn wahrnimmt, unabhängig von ihrer materiellen Qualifikation. Darunter fallen demgemäß nicht nur Aufgaben der Gefahrenabwehr, sondern auch andere Verwaltungstätigkeiten (wie zB die Vollzugshilfe und die Wohlfahrtspflege), ferner zB auch die Mitwirkung bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vgl hierzu Rn 465 ff)[29].

Polizei- und Ordnungsrecht

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