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a) Die Gefahrenabwehr

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Die Polizeirechtswissenschaft geht auch heute noch überwiegend von einem materiellen Polizeibegriff aus, der die gesamte der Gefahrenabwehr dienende staatliche Tätigkeit umfasst[6]. An ihn knüpfen die polizeirechtlichen Regelungen in Baden-Württemberg, Bremen, im Saarland und in Sachsen an. Die Regelungen der anderen Länder verwenden einen engeren Begriff der Polizei im institutionellen (organisatorischen) Sinn (vgl hierzu unter III). Dies führt in der Rechtswissenschaft mitunter dazu, dass als polizeiliche Tätigkeit nur die durch Polizeibehörden vorgenommene Gefahrenabwehr angesehen und davon die der Gefahrenabwehr dienenden Handlungen anderer Verwaltungsbehörden getrennt werden, die man als Ordnungsverwaltung bezeichnet. Damit wird der Begriff der Polizei hier sowohl durch ein materielles wie auch durch ein organisatorisches Moment gekennzeichnet. Die Bedeutung des materiellen Polizeibegriffs wird dadurch jedoch nicht in Frage gestellt, denn der Staat ist je nach der Zielsetzung seines Handelns auf der Basis der einfachgesetzlichen Regelungen – wie bereits durch die Verfassung vorgegeben – in unterschiedlichem Umfang zu Eingriffen ermächtigt. Seine Eingriffsbefugnisse auf dem Sektor der Gefahrenabwehr reichen deutlich weiter als in anderen Bereichen.

Polizei- und Ordnungsrecht

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