Читать книгу Polizei- und Ordnungsrecht - Wolf-Rüdiger Schenke - Страница 39

III. Der Begriff der Polizei im institutionellen (organisatorischen) Sinn

Оглавление

15

Der Polizeibegriff im institutionellen oder organisatorischen Sinn knüpft an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe von Behörden – nämlich zu der Polizei – an. Polizei im institutionellen (organisatorischen) Sinn bezeichnet demgemäß diejenigen Stellen, die dem Organisationsbereich der Polizei zuzurechnen sind. Der Umfang der Polizei in diesem Sinn differiert in den einzelnen Bundesländern. Dabei lassen sich zwei Gruppen von Ländern unterscheiden. Die eine Gruppe, bestehend aus Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen, hat das sog. Trennungs- oder Ordnungsbehördensystem eingeführt (s. dazu Rn 506 f), in dem die Gefahrenabwehr überwiegend nicht von der Polizei, sondern von den Behörden der allgemeinen Verwaltung wahrgenommen wird[22]. Diese Behörden werden in Hamburg und Niedersachsen Verwaltungsbehörden der Gefahrenabwehr genannt. Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen sprechen von Ordnungsbehörden, Bayern und Sachsen-Anhalt von Sicherheitsbehörden. Hessen bezeichnet sie als Gefahrenabwehrbehörden, Sachsen als Polizeibehörden. Die Zuständigkeit der Polizei beschränkt sich in diesen Ländern grundsätzlich auf die Gefahrenabwehr in Eilfällen, die Mitwirkung bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die Vollzugshilfe sowie die sonstigen gesetzlich genannten Aufgaben (näher Rn 508). Man spricht hier von einer Entpolizeilichung[23]. Hierdurch meinte man, einen Missbrauch der Polizeigewalt, wie er im Dritten Reich insbesondere für die Gestapo typisch war, verhindern zu können. Ob in dieser Verengung des Polizeibegriffs – wie zT behauptet wird – ein bedeutsamer rechtsstaatlicher Fortschritt zu sehen ist, erscheint einigermaßen zweifelhaft[24]. Für das Handeln der allgemeinen Verwaltungsbehörden, die mit Aufgaben der Gefahrenabwehr betraut sind, gelten nämlich im Wesentlichen die allgemeinen polizeirechtlichen Grundsätze, auch wenn diese in eigenständigen rechtlichen Regelungen enthalten sind. Zudem kommt heute angesichts der verfassungsrechtlichen, insbesondere der grundrechtlichen Bindungen der staatlichen Gewalt ohnehin dem Polizeibegriff nicht mehr jene rechtsstaatliche Bedeutung zu, die er in der Vergangenheit besaß. Für eine Verengung des Polizeibegriffs spricht allenfalls, dass insbesondere im Zeichen des sozialen Rechtsstaats die Aufgabe der Gefahrenabwehr vielfach durch andere staatliche Zielsetzungen überlagert wird.

16

Die Länder Baden-Württemberg, Bremen und Saarland gehen auch heute noch von einem Einheitssystem aus. Hier umfasst die Polizei im institutionellen (organisatorischen) Sinn nach wie vor sämtliche Behörden, die hauptsächlich polizeiliche Aufgaben im Sinne des materiellen Polizeibegriffs wahrnehmen[25], da dort die Gefahrenabwehr grundsätzlich der Polizei übertragen ist. In diesen vier Ländern ist unter der Polizei im institutionellen (organisatorischen) Sinn daher eine weitaus größere Anzahl von Behörden zu verstehen als in den Ländern mit Trennungssystem. Der Unterschied zwischen Trennungs- und Einheitssystem verringert sich allerdings dadurch, dass auch die Länder mit Einheitssystem eine gewisse Aufteilung der Polizeiorganisation vorgenommen haben, indem sie zwischen Polizeibehörden (im Saarland: Polizeiverwaltungsbehörden[26]) und Polizeivollzugsdienst[27] (im Saarland: Vollzugspolizei[28]), dh zwischen Verwaltungspolizei und Vollzugspolizei, trennen.

Teil I Einführung in das Polizei- und Ordnungsrecht§ 1 Die einzelnen Polizeibegriffe › IV. Der Begriff der Polizei im formellen Sinn

Polizei- und Ordnungsrecht

Подняться наверх