Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 489

1.Allgemeines

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Für ausländische Studenten gilt der allgemeine Grundsatz, dass bei Anwendung der Steuerklasse I eine Lohnsteuer erst dann anfällt, wenn die in den Lohnsteuertarif eingearbeiteten Freibeträge überschritten werden (vgl. das Stichwort „Tarifaufbau“ besonders unter Nr. 7). Der Betrag, bis zu dem bei Anwendung der Steuerklasse I keine Lohnsteuer anfällt, beträgt:

2019 2020 2021 2022
1051 € 1081 € 1121 € 1151 €

Bei beschränkt Steuerpflichtigen wird das zu versteuernde Einkommen grundsätzlich um den Grundfreibetrag erhöht. Mit anderen Worten: Beschränkt Steuerpflichtigen wird kein Grundfreibetrag gewährt. Diese einschneidende Änderung gilt jedoch grundsätzlich nicht für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 50 Abs. 1 Satz 2 EStG).[123]

Bleibt der Monatslohn eines ausländischen Studenten oder Praktikanten also unter den zuvor genannten Beträgen, bedarf es keiner Sonderregelung, damit Steuerfreiheit eintritt. Denn dieser Betrag ist bereits bei Anwendung der Steuerklasse I steuerfrei. Die Steuerklasse I wird für den ausländischen Studenten grundsätzlich unabhängig davon gebildet, ob er unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist. Unbeschränkt steuerpflichtig ist der ausländische Student erst dann, wenn er sich länger als sechs Monate in Deutschland aufhält. Bei einem Aufenthalt von nicht länger als sechs Monaten ist er nur beschränkt steuerpflichtig. In der Regel stellt das Finanzamt unabhängig von der Art der Steuerpflicht wegen der fehlenden Identifikationsnummer eine Lohnsteuerabzugsbescheinigung aus.

Bei höheren Monatslöhnen richtet sich die Beantwortung der Frage, ob ein ausländischer Student oder Praktikant für den in Deutschland erzielten Arbeitslohn Lohnsteuer zahlen muss oder nicht, ausschließlich nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Kommt der ausländische Student aus einem Land, mit dem die Bundesrepublik Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, richtet sich der Lohnsteuerabzug nach den allgemein für ausländische Arbeitnehmer geltenden Grundsätzen. Hiernach ergibt sich folgende Übersicht:

Ausländische Studenten oder Praktikanten werden in Deutschland für eine deutsche Firma tätig

Steuerfreiheit nach DBA liegt vor

keine Steuerfreiheit nach DBA

Betriebsstättenfinanzamt erteilt eine Freistellungsbescheinigung, die zum Lohnkonto zu nehmen ist

Lohnsteuerabzug ist vorzunehmen

bei unbeschränkter Steuerpflicht nach den bekannten Lohnsteuerabzugsmerkmalen[124]

bei beschränkter Steuerpflicht nach den Merkmalen der Lohnsteuerabzugsbescheinigung, die vom Betriebsstättenfinanzamt jährlich ausgestellt wird[125]

oder Pauschalierung der Lohnsteuer nach den Vorschriften für Aushilfskräfte und Teilzeitbeschäftigte (vgl. dieses Stichwort)

Im Einzelnen gilt bei der Beschäftigung von ausländischen Studenten oder Praktikanten Folgendes:

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