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3.Freistellungsbescheinigung

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Beschäftigt ein Arbeitgeber ausländische Studenten oder Praktikanten, braucht sich der Arbeitgeber nicht mit den schwierigen Sonderregelungen der einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen befassen. Er kann vielmehr bei der Arbeitgeberstelle des Finanzamts, an das er seine Lohnsteuer abführt (= Betriebsstättenfinanzamt), eine sog. Freistellungsbescheinigung beantragen. Der Vordruck ist im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de/Service/Formulare/Formular-Management-System/Formularcenter/Steuerformulare/Lohnsteuer (Arbeitnehmer), Vordruck Nr. 55, abrufbar. Der Arbeitgeber kann die Ausstellung der Bescheinigung auch im Auftrag des ausländischen Studenten bei seinem Betriebsstättenfinanzamt beantragen, wenn der Student hierzu – z. B. wegen der damit verbundenen Sprachschwierigkeiten – nicht in der Lage ist. Dem Antrag sind Belege über die Zugehörigkeit zu dem begünstigten Personenkreis beizufügen (z. B. Studentenausweis) und ggf. Unterlagen, dass es sich um ein notwendiges Praktikum handelt. Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuerabzug nur unterlassen, wenn ihm eine solche Bescheinigung vorgelegt wird. Er muss die Freistellungsbescheinigung des Finanzamts als Unterlage zum Lohnkonto aufbewahren.[128]

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