Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 492

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b)Ausbildungsbezogene Tätigkeit

Die für Studenten und Praktikanten geltenden Sonderregelungen in den einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen fordern für die Steuerfreiheit im Normalfall, dass die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit eine Beziehung zum Studienfach haben muss. Es gibt jedoch abweichend hiervon auch Doppelbesteuerungsabkommen, bei denen es nicht auf die Ausbildungsbezogenheit der in Deutschland ausgeübten Tätigkeit ankommt. Auch andere Tätigkeiten der Studenten im Inland (z. B. als Taxifahrer oder Kellner) sind dann steuerfrei. Solche Ausnahmen sind jedoch selten. Häufiger sind dagegen Sonderregelungen in Doppelbesteuerungsabkommen (z. B. mit Frankreich), die verschärfend fordern, dass es sich bei der ausbildungsbezogenen Tätigkeit um ein notwendiges Praktikum handeln muss. Studenten aus diesen Ländern müssen also nachweisen, dass die im Inland ausgeübte Tätigkeit für ihr Studium notwendig ist; tun sie dies nicht, tritt Steuerpflicht ein.

Beispiel

Ein Student kommt aus einem Land, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das eine ausbildungsbezogene Tätigkeit voraussetzt, damit Steuerfreiheit eintritt. Der Student übt vom 1. 5.–30. 9. 2022 eine Tätigkeit in München aus, die für sein Studium notwendig ist. Der Monatslohn beträgt 1600 €. Der Monatslohn in Höhe von 1600 € ist steuerfrei.

Kann der Student den Nachweis nicht erbringen, dass die ausgeübte Tätigkeit für sein Studium notwendig ist, tritt Steuerpflicht ein, das heißt es gelten die allgemein für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer anzuwendenden Vorschriften (= Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse I aufgrund vorliegender Lohnsteuerabzugsbescheinigung). Nach Ablauf des Kalenderjahres kann sich der Student auf Antrag nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b i. V. m. § 50 Abs. 2 Satz 7 EStG veranlagen lassen, wenn das Land aus dem er kommt zu den EU/EWR-Mitgliedstaaten gehört (vgl. das Stichwort „Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer“ unter Nr. 18). Bei dieser Veranlagung wird die Jahrestabelle angewendet, sodass es zu einer teilweisen oder gar vollständigen Erstattung der einbehaltenen Lohnsteuer kommen kann. Bei der Einkommensteuer-Veranlagung 2022 des Studenten ergibt sich Folgendes:

1600 € × 5 Monate = 8000,— €
abzüglich:
Arbeitnehmer-Pauschbetrag 5/12 417,— €
Vorsorgeaufwendungen[126] 655,— €
Sonderausgaben-Pauschbetrag 5/12 15,— € 1087,— €
zu versteuerndes Einkommen 6913,— €
Zuzüglich Betrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG[127] (Grundfreibetrag 9984 € abzüglich 6913 € =) 3071,— €
„zu versteuerndes Einkommen neu“ 9984,— €
Steuer lt. Grundtabelle 2022 0,— €

Die einbehaltene Lohnsteuer in Höhe von (5 × 73,50 € =) 367,50 € wird in voller Höhe erstattet. Wegen der zu beachtenden Freigrenze (monatliche Lohnsteuer bis 1413 €) fällt kein Solidaritätszuschlag an (vgl. das Stichwort „Solidaritätszuschlag“ unter Nr. 2)

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