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6.Sozialversicherung

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Studenten sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für ausländische Studenten gelten keine Sonderregelungen. Sie sind deshalb nach den allgemeinen Regelungen ebenfalls rentenversicherungspflichtig.

Eine geringfügig entlohnte Dauerbeschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt 450 € monatlich nicht übersteigt. Bei geringfügig entlohnten Dauerbeschäftigungen muss der Arbeitgeber einen (pauschalen) Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % und (falls der Student nicht privat krankenversichert ist) auch einen 13 %igen Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung entrichten. Zur Befreiung des ausländischen Studenten von der Rentenversicherungspflicht in solch einem Fall vgl. das Stichwort „Geringfügige Beschäftigung“ unter Nr. 8.

Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht grundsätzlich nur dann, wenn Studenten einer kurzfristigen Beschäftigung nachgehen.

Eine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt war (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).[129] Die Begrenzung muss entweder im Voraus vertraglich vereinbart werden oder aufgrund der Eigenart der Beschäftigung (z. B. Erntehelfer) feststehen (vgl. das Stichwort „Geringfügige Beschäftigung“ unter Nr. 16).

Liegen die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit als kurzfristige Beschäftigung nicht vor, ist der ausländische Student versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Versicherungspflicht bezieht sich nur auf die Rentenversicherung. In der Kranken- und Pflegeversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung bleibt die Versicherungsfreiheit für die gegen Entgelt beschäftigten Studenten nach den entsprechenden Spezialregelungen auch weiterhin bestehen (vgl. das Stichwort „Studenten“). Als Nachweis für die Versicherungsfreiheit muss sich der Arbeitgeber eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung der ausländischen Hochschule vorlegen lassen und diese zu seinen Entgeltunterlagen nehmen.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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