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Auslandstätigkeit, AuslandstätigkeitserlassNeues auf einen Blick:

Sofern die Steuerfreistellung des Arbeitslohns nach dem Auslandstätigkeitserlass im Lohnsteuer-Abzugsverfahren noch nicht erfolgt ist, kann die Anwendung dieser Regelungen (= Billigkeitserlass) im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung beantragt werden; für die Einkommensteuer des Kalenderjahres 2018 tritt die Festsetzungsverjährung frühestens mit Ablauf des Jahres 2022 ein (BFH-Urteil vom 17.6.2020, BStBl. 2021 II S. 211).

Vgl. zum Auslandstätigkeitserlass die ausführlichen Erläuterungen unter der nachfolgenden Nr. 5.

1. Allgemeines

2. Unbeschränkte Steuerpflicht des Arbeitnehmers

a) Tätigkeit in einem DBA-Staat

b) Tätigkeit in einem Staat, mit dem kein DBA besteht

c) Arbeitslohn aus öffentlichen Kassen

3. Beschränkte Steuerpflicht des Arbeitnehmers

4. Kaufkraftausgleich

5. Auslandstätigkeitserlass

a) Allgemeines

b) Begünstigte Tätigkeit

c) Dauer der begünstigten Tätigkeit, Berechnung der Dreimonatsfrist

d) Begünstigter Arbeitslohn

e) Progressionsvorbehalt

f) Nichtanwendung des Auslandstätigkeitserlasses

g) Verfahrensvorschriften

6. Sozialversicherung

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