Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 516

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b)Begünstigte Tätigkeit

Die Auslandstätigkeit muss für einen inländischen Lieferanten, Hersteller, Auftragnehmer oder Inhaber ausländischer Mineralaufsuchungs- oder -gewinnungsrechte ausgeübt werden.[131] Ob der Auftraggeber des inländischen Lieferanten, Herstellers usw. im Inland oder Ausland ansässig ist, spielt keine Rolle (es kann sich also um einen inländischen oder ausländischen Auftraggeber handeln).

Beispiel A

Ein inländischer Arbeitgeber unterhält in einem ATE-Staat eine Betriebsstätte, die er erweitert. Für die Ausübung der Erweiterungsarbeiten setzt er seine Arbeitnehmer ein.

Die Arbeitnehmer üben eine Auslandstätigkeit für einen inländischen Hersteller aus. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ist der auf diese Tätigkeit entfallende Arbeitslohn nach dem Auslandstätigkeitserlass steuerfrei (mit Anwendung des Progressionsvorbehalts; vgl. nachfolgenden Buchstaben e).

Beispiel B

Ein deutscher Arbeitnehmer, der bei einer russischen Firma angestellt ist, wird von dieser nach Brasilien entsandt.

Eine Freistellung nach dem Auslandstätigkeitserlass scheitert bereits daran, dass der Arbeitnehmer nicht für einen Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat tätig wird.

Beispiel C

Der inländische Unternehmer IU errichtet für einen ausländischen Auftraggeber AA ein nach dem ATE begünstigtes Werk. Zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedient er sich eines inländischen Subunternehmers S, der seinerseits eigene Arbeitnehmer im ATE-Staat einsetzt.

Die Arbeitnehmer des Subunternehmers S üben eine Auslandstätigkeit für einen inländischen Auftragnehmer (Subunternehmer S = inländischer Arbeitgeber) aus, die im Zusammenhang mit einem nach dem ATE begünstigten Werk steht. Ohne Belang ist, dass die Vertragsbeziehungen lediglich zwischen IU und AA sowie zwischen IU und S, nicht jedoch auch zwischen S und AA bestehen. Sofern die übrigen Voraussetzungen des ATE erfüllt sind, kann der auf diese Tätigkeit entfallende Arbeitslohn (ggf. unter Progressionsvorbehalt) von der inländischen Besteuerung ausgenommen werden.

Beispiel D

Der inländische Unternehmer IU errichtet für einen ausländischen Auftraggeber AA ein nach dem ATE begünstigtes Werk. Zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedient er sich eines ausländischen Subunternehmers AS, der seinerseits eigene Arbeitnehmer im ATE-Staat einsetzt.

Die Arbeitnehmer des Subunternehmers AS üben eine Auslandstätigkeit für einen ausländischen Auftragnehmer (Subunternehmer AS = ausländischer Arbeitgeber) aus. Eine Steuerbefreiung des auf diese Tätigkeit entfallenden Arbeitslohns nach dem ATE kommt daher nicht in Betracht.

Begünstigt sind Auslandstätigkeiten, die im Zusammenhang mit folgenden Tätigkeiten stehen:

 Planung, Errichtung, Einrichtung, Inbetriebnahme, Erweiterung, Instandsetzung, Modernisierung, Überwachung oder Wartung von Fabriken, Bauwerken (z. B. Flugplätze, Bohrinseln, Kraftwerke, Kläranlagen, Brücken), ortsgebundenen großen Maschinen (z. B. eine Walzstraße) oder ähnlichen Anlagen (z. B. Straßen, Staudämme, Kanäle) sowie dem Einbau, der Aufstellung oder Instandsetzung sowie Wartung von sonstigen Wirtschaftsgütern (hierzu gehört z. B. auch die Instandsetzung und Wartung von Militärfahrzeugen und -geräten der Bundeswehr in einem ATE-Staat durch Arbeitnehmer eines privaten Unternehmens oder die Wartung von Flugzeugen); außerdem ist das Betreiben der Anlage bis zur Übergabe an den Auftraggeber begünstigt (= Probelauf); nicht begünstigt ist aber der Neubau von sonstigen Wirtschaftsgütern im Ausland (z. B. von Flugzeugen und Schiffen),

 dem Aufsuchen oder der Gewinnung von Bodenschätzen unabhängig davon, ob der Arbeitgeber oder jemand anderes Konzessionsinhaber ist (nicht begünstigt ist die landwirtschaftliche Entwicklung),

 der Beratung (Consulting) ausländischer Auftraggeber oder Organisationen im Hinblick auf die beiden oben genannten Vorhaben (z. B. Marktanalysen, Machbarkeitsstudien, Managementberatung). Es kommt nicht darauf an, ob es später zur Durchführung des Vorhabens kommt.

Zu den begünstigten Tätigkeiten gehören auch alle Hilfstätigkeiten, z. B. Versorgung (z. B. als Koch), Transport, Verwaltung, Gesundheitsdienste und Schulung von Ortskräften. Tätigkeiten im Rahmen von Subunternehmerschaft sind nicht anders zu betrachten als Tätigkeiten für den Generalunternehmer, weil ein ausländischer Auftraggeber grundsätzlich nicht erforderlich ist. Im Fall der Beratung (Consulting) ist der deutsche Subunternehmer eines deutschen Consulters begünstigt, da mittelbar ein ausländischer Auftraggeber vorliegt.

Es sind also auch eigene Investitionen inländischer Unternehmen im Ausland begünstigt wie z. B. die Errichtung oder Erweiterung einer eigenen Betriebsstätte (vgl. vorstehendes Beispiel A). Begünstigt ist auch die Planung von Anlagen. Die Planung eigener Anlagen im Ausland ist von Anfang an begünstigt. Die Planung für Dritte ist in aller Regel vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an begünstigt. Erstreckt sich der Auftrag eines ausländischen Auftraggebers ausschließlich auf die Planung eines Projektes im Ausland, ist die Planung als Beratungstätigkeit begünstigt (Consulting). Planungen für Dritte vor Vertragsabschluss sind als Einholen von Aufträgen (Akquisition) vom Zeitpunkt der Ausschreibung des Projekts an begünstigt (Beteiligung an Ausschreibungen); die Planung nach Ausschreibung bleibt begünstigt, selbst wenn ein Auftrag nicht erteilt wird. Zu beachten ist aber, dass die Produktion im Ausland sowie die ausschließliche Lieferung von Waren – auch von Anlagegütern – in das Ausland nicht begünstigt ist (z. B. Produktion von Flugzeugen und Schiffen im Ausland).

Zu den begünstigten Tätigkeiten im Sinne des Auslandstätigkeitserlasses gehört auch die deutsche öffentliche Entwicklungshilfe im Rahmen der Technischen oder Finanziellen Zusammenarbeit. Allerdings ist der Auslandstätigkeitserlass generell für jede Art von Tätigkeit nicht anzuwenden, wenn der Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen gezahlt wird. Zum Begriff „Öffentliche Kassen“ vgl. dieses Stichwort.

Im Rahmen der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe wird der Arbeitslohn regelmäßig aus inländischen öffentlichen Kassen im vorstehenden Sinne gezahlt. Eine Steuerfreistellung des Arbeitslohns der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht.

Deutsche öffentliche Entwicklungshilfe liegt aber auch dann vor, wenn der Arbeitslohn im Rahmen einer Projektförderung mindestens zu 75 % aus öffentlichen Mitteln getragen wird. Da es sich in diesem Fall nicht automatisch um eine Zahlung aus einer inländischen öffentlichen Kasse im vorstehenden Sinne handeln muss, kommt insoweit eine Steuerfreistellung des Arbeitslohns nach dem Auslandstätigkeitserlass in Betracht. Gelingt es einer Hilfsorganisation für ein entsprechend finanziertes Projekt eine durch europäische Fördergelder unterstützte Anschlussfinanzierung zu bekommen, kann aber ab diesem Zeitpunkt der Auslandstätigkeitserlass nicht mehr angewandt werden.

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