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Beispiel A

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Der unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer ist ganzjährig im Inland und Ausland beschäftigt, die Aufteilung des Arbeitslohns im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgt nach den tatsächlichen Arbeitstagen im Beschäftigungszeitraum (= Kalenderjahr; also Alternative 1). Es ergeben sich folgende Aufteilungsprognosen:

Prognosezeitraum Mögliche Arbeitstage p.a. Voraussichtliche Urlaubstage p.a. Tatsächlich angefallene Krankheitstage p.a. verbleibende tatsächliche Arbeitstage p.a. Anteil Ausland (steuerfrei) Anteil Inland (steuerpflichtig)
ab Januar 254 30 0 224 60/224 164/224
ab Oktober (Krankheit und Erhöhung der Auslandstage um 20) 254 30 10 214 80/214 134/214
ab Dezember (Übertrag von 5 Urlaubstagen ins Folgejahr) 254 25 10 219 80/219 139/219

Der steuerfreie und steuerpflichtige Bruttoarbeitslohns im Lohnsteuerabzugsverfahren beträgt bei der gewählten Aufteilungsalternative:

Monat Bruttolohn in € Steuerfreier Anteil Steuerfrei in € Steuerpflichtiger Anteil Steuerpflichtiger Bruttolohn in €
Januar 5000,00 60/224 1339,29 164/224 3660,71
Februar 5000,00 60/224 1339,29 164/224 3660,71
März 5000,00 60/224 1339,29 164/224 3660,71
April 5000,00 60/224 1339,29 164/224 3660,71
Mai 5000,00 60/224 1339,29 164/224 3660,71
Juni 5000,00 60/224 1339,29 164/224 3660,71
Juli lfd. Arbeitslohn 5000,00 60/224 1339,29 164/224 3660,71
Juli sonst. Bezug (Jahresprämie) 10000,00 60/224 2678,57 164/224 7321,43
August 5000,00 60/224 1339,29 164/224 3660,71
September 5000,00 60/224 1339,29 164/224 3660,71
Oktober 5000,00 80/214 1869,16 134/214 3130,84
November 5000,00 80/214 1869,16 134/214 3130,84
Dezemberlfd. Arbeitslohn 5000,00 80/219 1826,48 139/219 3173,52
Dezembersonst. Bezug (Weihnachtsgeld) 8000,00 80/219 2922,37 139/219 5077,63
Jahressummen der einzelnen Monate 78000,00 23219,35 54780,65

Da es sich um einen unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer mit ganzjähriger Beschäftigung handelt, kann der Arbeitgeber – anstelle der Korrektur von zwölf Lohnabrechnungen – eine einzige Korrektur unter Anwendung der Jahrestabelle durchführen. Die Aufteilung des Bruttolohns mit einer Jahresbetrachtung ist nach den zuletzt bekannten Verhältnissen durchzuführen, die auch bei der Einkommensteuer-Veranlagung des Arbeitnehmers maßgeblich sind:

Jahressummen bei abschließender Überprüfung durch den Arbeitgeber Jahresbruttoarbeitslohn Steuerfreier Anteil Steuerfreier Anteil in € Steuerpflichtiger Anteil Steuerpflichtiger Anteil in €
78000,00 80/219 28493,15 139/219 49506,85

Der Arbeitgeber hat die auf den Minderungsbetrag des Bruttoarbeitslohns in Höhe von 5273,80 € (54780,65 € abzüglich 49506,85 €) entfallende Lohnsteuer zuzüglich Kirchensteuer an den Arbeitnehmer zu erstatten. Ein Solidaritätszuschlag ist nicht angefallen.

Bei nicht ganzjähriger Beschäftigung eines unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers ist eine einzige Korrektur unter Anwendung der Jahrestabelle nicht zulässig. In diesem Fall sind nach Feststehen der maßgebenden tatsächlichen Arbeitstage im Inland und im Ausland im Beschäftigungszeitraum des Kalenderjahres die einzelnen Lohnabrechnungen zu korrigieren.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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