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4.Kaufkraftausgleich

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Nach § 3 Nr. 64 EStG ist sowohl der im öffentlichen Dienst (vgl. „Auslandsbeamte“) nach dem Bundesbesoldungsgesetz zum Ausgleich des Währungsgefälles gezahlte Zuschlag (Kaufkraftausgleich) als auch der an Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes gezahlte Kaufkraftausgleich unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei (vgl. „Kaufkraftausgleich“). Die Regelungen zum Kaufkraftausgleich haben jedoch bei Arbeitnehmern privater Arbeitgeber wenig Bedeutung, da bei diesen in der Regel schon eine generelle Steuerbefreiung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder des Auslandstätigkeitserlasses gegeben ist. Allerdings ist zu bedenken, dass die Zahlung eines Kaufkraftausgleichs – im Gegensatz zum steuerfreien Arbeitslohn aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder des Auslandstätigkeitserlasses – nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt und daher aus diesem Grund steuerlich vorteilhaft ist.

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