Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 515

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a)Allgemeines

Durch den Auslandstätigkeitserlass[130] soll die Möglichkeit des Erlasses von Einkommensteuer durch einseitige Steuerfreistellung von Arbeitslohn geschaffen werden, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist.

Der Auslandstätigkeitserlass gilt für alle unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer, die im Auftrag eines Arbeitgebers mit Sitz in Deutschland oder in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat (vgl. dieses Stichwort) in einem ausländischen Staat tätig werden, mit dem kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht.

In Frage kommen hiernach also vor allem Tätigkeiten in Afghanistan, Brasilien, Chile, Dominikanische Republik, Hongkong, Libyen, Nigeria, Peru und Saudi-Arabien.

Folgende Voraussetzungen müssen für die Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses erfüllt sein:

 Aufgrund der Zielsetzung des Auslandstätigkeitserlasses – Förderung der deutschen Exportwirtschaft – galt er früher nur für Arbeitnehmer eines inländischen Arbeitgebers. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat allerdings entschieden, dass es dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht und daher EU-rechtswidrig ist, wenn der Arbeitslohn eines in Deutschland wohnenden und damit unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers für eine begünstigte Tätigkeit in einem ATE-Staat nur dann unter Anwendung des Progressionsvorbehalts steuerfrei ist, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in Deutschland hat, nicht aber, wenn er seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat (EuGH-Urteil vom 28.2.2013 C-544/11, BStBl. II S. 847). Daher wendet die Finanzverwaltung den Auslandstätigkeitserlass auch dann an, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat hat. Dies gilt für alle begünstigten Tätigkeiten im Sinne des Auslandstätigkeitserlasses. Auf Arbeitgeber, die ihren Sitz außerhalb eines EU-/EWR-Mitgliedstaates haben, ist das EuGH-Urteil nicht übertragbar. Eine Steuerbefreiung nach dem Auslandstätigkeitserlass kommt in diesen Fällen weiterhin nicht in Betracht;

 die Auslandstätigkeit muss eine sog. „begünstigte Tätigkeit“ im Sinne des Auslandstätigkeitserlasses sein (vgl. im Einzelnen nachfolgenden Buchstaben b);

 die begünstigte Tätigkeit muss mindestens drei Monate ununterbrochen in Staaten ausgeübt werden, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht;

 der begünstigte Arbeitslohn muss für ein gegenwärtiges Dienstverhältnis von einem privaten Arbeitgeber gezahlt werden (also nicht aus öffentlichen Kassen). Versorgungsbezüge sind auch dann nicht steuerfrei, wenn sie ganz oder teilweise im Rahmen einer nach dem Auslandstätigkeitserlass begünstigten Tätigkeit aufgebaut wurden;

 die Verfahrensvorschriften müssen genau eingehalten werden (gesonderter Ausweis des Arbeitslohns im Lohnkonto und in der Lohnsteuerbescheinigung; die vom Betriebsstättenfinanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung wird als Beleg zum Lohnkonto aufbewahrt; keine Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber).

Beispiel

Ein selbstständiger Geologe ist in Madagaskar tätig.

Die Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses scheidet schon deshalb aus, weil der Geologe kein Arbeitnehmer, sondern selbstständig tätig ist.

Der Auslandstätigkeitserlass ist bei folgenden Tätigkeiten nicht anwendbar

 bei einer Tätigkeit von Bordpersonal auf Seeschiffen;

 bei einer finanziellen Beratung;

 beim Einholen von Aufträgen (Akquisition) außerhalb der Beteiligung an Ausschreibungen;

 im Bereich der humanitären Hilfe.

Begünstigte Auslandstätigkeiten im Rahmen von Leiharbeitsverhältnissen sind hingegen nicht mehr vom Anwendungsbereich des Auslandstätigkeitserlasses ausgenommen.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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