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Auslösungen

Der Begriff „Auslösung“ ist kein steuerrechtlicher Begriff. Er stammt aus dem Arbeitsrecht und wird häufig dazu verwendet, den Arbeitgeberersatz bei einer auswärtigen Beschäftigung zu bezeichnen (vgl. z. B. Tarifvertrag über die Auslösungssätze für gewerbliche Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft).

Auslösungen werden somit ganz allgemein die Entschädigungen genannt, die Arbeitgeber in der privaten Wirtschaft an ihre Arbeitnehmer zur Abgeltung der Mehraufwendungen bei auswärtiger Beschäftigung (auswärtig = nicht im Betrieb bzw. nicht am Wohnort) zahlen. Bei einer auswärtigen Beschäftigung hat der Arbeitnehmer nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Anspruch auf Aufwendungsersatz (§§ 670, 675 BGB). Da die Höhe dieses Aufwendungsersatzes gesetzlich nicht geregelt ist, enthalten viele Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge entsprechende Bestimmungen. Der dabei vereinbarte Aufwendungsersatz muss nicht den tatsächlichen Aufwendungen entsprechen. Außerdem kann auch eine Pauschalierung des Aufwendungsersatzes vereinbart werden. Es kann auch überhaupt kein Anspruch auf Aufwendungsersatz bestehen, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen bereits das Arbeitsentgelt zur Abgeltung dieser Aufwendungen bestimmt ist. Die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitgeber zur Leistung von Aufwendungsersatz verpflichtet sind oder solche Leistungen freiwillig erbringen und vor allem die Höhe der einzelnen Leistungen sind deshalb sehr unterschiedlich. Sie variieren von Branche zu Branche, oft sogar innerhalb einer Branche von Betrieb zu Betrieb. Häufig entsprechen die Voraussetzungen für den arbeitsrechtlichen Aufwendungsersatz nicht den steuerlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit oder die gezahlten Beträge sind höher, als dies nach den steuerlichen Regelungen zulässig ist. Dies gilt vor allem für die Zahlung steuerfreier Auslösungen für Verpflegungsmehraufwendungen, da hier steuerlich die Verpflegungspauschalen (§ 9 Abs. 4a EStG) zu beachten sind.

Auch soweit Auslösungen in Tarifverträgen geregelt sind, hat dies auf ihre steuerliche Beurteilung keinen Einfluss. Es ist vielmehr in allen Fällen stets zu prüfen, ob die nach arbeits- oder tarifvertraglichen Regelungen gezahlten „Auslösungen“ nach den steuerlichen Vorschriften steuerfrei gelassen werden können. Auf die Bezeichnung kommt es dabei nicht an. Außerdem wird auch in Arbeits- und Tarifverträgen der Begriff „Auslösungen“ nicht einheitlich verwendet; es werden vielmehr Vergütungen aller Art unter den verschiedenartigsten Bezeichnungen gezahlt (z. B. Nahauslösungen, Fernauslösungen, Wochenendauslösungen, Fahrtkostenzuschüsse, Wegegeld, Wegezeitentschädigungen, Zehrgelder usw.). Alle diese Zahlungen müssen für die Frage der Steuerfreiheit ausschließlich nach steuerlichen Kriterien beurteilt werden. Steuerfreiheit tritt nur dann und auch nur insoweit ein, als die Zahlung von Auslösungen einen der folgenden Steuerbefreiungstatbestände erfüllt:

Reisekosten (§ 3 Nr. 13 oder 16 EStG) oder

Doppelte Haushaltsführung (§ 3 Nr. 13 oder 16 EStG).

Hiernach ergibt sich folgendes Schaubild:

Reisekosten

Auswärtstätigkeit

AUSLÖSUNGEN

Verheiratete

Doppelter Haushalt für

Ledige

Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Vorschrift R 3.16 Satz 1 der Lohnsteuer-Richtlinien, wonach bei der Zahlung von Auslösungen die einzelnen Aufwendungsarten (Fahrtkosten, Verpflegung, Unterkunft) für die Beurteilung der Steuerfreiheit zusammengefasst werden können. Die Gesamtauslösung ist steuerfrei, soweit die Summe der steuerlich zulässigen Einzelerstattungen nicht überschritten wird. Für diese Vergleichsberechnung können mehrere Auswärtstätigkeiten zusammengefasst abgerechnet werden, wenn die Auszahlung der betreffenden Reisekostenvergütungen in einem Betrag erfolgt (R 3.16 Satz 2 LStR). Vgl. hierzu auch die Erläuterungen und Beispiele zu Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten in Anhang 4 unter Nr. 12 Buchstabe a.

Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für Reisekostenvergütungen aus öffentlichen Kassen.

LS- SV-

Sind Auslösungen steuerfrei, sind sie grundsätzlich auch beitragsfrei in der Sozialversicherung.

Auf die Erläuterungen bei den Stichworten „Doppelte Haushaltsführung“ und „Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten“ sowie die Gesamtdarstellung der Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten in Anhang 4 wird Bezug genommen.

Handelt es sich nicht um eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit und liegt auch keine doppelte Haushaltsführung vor, ist ein steuerfreier Ersatz weder für Verpflegungsmehraufwendungen noch für Kosten der Unterkunft möglich. Die steuerliche Behandlung eines Fahrtkostenersatzes durch den Arbeitgeber richtet sich in diesen Fällen nach den beim Stichwort „Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte“ dargestellten Grundsätzen.

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