Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 518

d)Begünstigter Arbeitslohn

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Steuerfrei ist der Arbeitslohn, der auf die begünstigte Auslandstätigkeit entfällt. Bei einer vorübergehenden Rückkehr ins Inland (und auch bei einem kurzen Aufenthalt in einem DBA-Staat) bleibt auch der für die zehn Unterbrechungstage (vgl. die Erläuterungen unter dem Buchstaben c) gezahlte Arbeitslohn steuerfrei.

Zum begünstigten Arbeitslohn gehören neben dem laufenden Arbeitslohn auch folgende Einnahmen, soweit sie für eine begünstigte Auslandstätigkeit gezahlt werden (maßgebend ist also, wofür die Zahlungen und nicht, wann sie geleistet werden):

 Zulagen, Prämien oder Zuschüsse des Arbeitgebers für Aufwendungen des Arbeitnehmers, die durch eine begünstigte Auslandstätigkeit veranlasst sind, oder die entsprechende unentgeltliche oder verbilligte Ausstattung oder Bereitstellung durch den Arbeitgeber;

 Weihnachtszuwendungen, Erfolgsprämien oder Tantiemen;

 Arbeitslohn, der auf den Urlaub – einschließlich eines angemessenen Sonderurlaubs aufgrund einer begünstigten Tätigkeit – entfällt, Urlaubsgeld oder Urlaubsabgeltung. Dabei ist es unerheblich, ob der Urlaub unmittelbar im Anschluss an die Auslandstätigkeit genommen wird oder nicht. Es kommt nicht darauf an, wann der Arbeitnehmer den durch die begünstigte Tätigkeit erworbenen Urlaub antritt. Entscheidend ist allein, inwieweit der Urlaubsanspruch durch die Auslandstätigkeit erworben wurde. Nur insoweit unterliegt der für den Urlaub gezahlte Arbeitslohn nicht dem Lohnsteuerabzug;

 Lohnfortzahlung aufgrund einer Erkrankung während einer begünstigten Auslandstätigkeit bis zur Wiederaufnahme dieser oder einer anderen begünstigten Tätigkeit oder bis zur endgültigen Rückkehr ins Inland.

Für die Zuordnung des Arbeitslohns bei einer Auslandstätigkeit in den Fällen der Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens bzw. des Auslandstätigkeitserlasses gelten die gleichen Aufteilungsgrundsätze (vgl. im Einzelnen auch das Stichwort „Doppelbesteuerungsabkommen“ unter Nr. 9). Für Gehaltsbestandteile, die nicht direkt der inländischen oder ausländischen Tätigkeit zugeordnet werden können (sog. verbleibender Arbeitslohn), sind folgende Aufteilungsalternativen zugelassen[133]:

 Aufteilung nach tatsächlichen Arbeitstagen im gesamten Beschäftigungszeitraum innerhalb des Kalenderjahres; dies geschieht anhand einer Prognose am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums;

 Aufteilung nach tatsächlichen Arbeitstagen im einzelnen Lohnzahlungszeitraum;

 Aufteilung nach vereinbarten Arbeitstagen im gesamten Beschäftigungszeitraum innerhalb eines Kalenderjahres; hier werden die vereinbarten Arbeitstage im Kalenderjahr mit den tatsächlich ausgeübten Arbeitstagen im Ausland ins Verhältnis gesetzt. Vereinbarte Arbeitstage sind die Kalendertage abzüglich der Tage, an denen der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag nicht zur Arbeit verpflichtet ist (z. B. Urlaubs- und Wochenendtage);

 Aufteilung nach vereinbarten Arbeitstagen im einzelnen Lohnzahlungszeitraum.

Ändert sich die Prognose der Anzahl der tatsächlichen oder vereinbarten Arbeitstage in einem folgenden Lohnzahlungszeitraum, ist der neu ermittelte Aufteilungsmaßstab ab diesem Lohnzahlungszeitraum anzuwenden. Sonstige Bezüge (insbesondere Urlaubs- und Weihnachtsgeld) sind stets nach den tatsächlichen oder vereinbarten Arbeitstagen im gesamten Beschäftigungszeitraum des Kalenderjahres aufzuteilen.

Der Arbeitgeber muss sich aber für das Kalenderjahr 2022 für eine der vier vorstehenden Aufteilungsalternativen entscheiden. Ein Wechsel zwischen den Alternativen ist nicht zulässig!

Am Ende des Kalenderjahres bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres sind dem Arbeitgeber die letztlich maßgebenden tatsächlichen Arbeitstage im Inland und im Ausland im Beschäftigungszeitraum bekannt. Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern mit ganzjähriger Beschäftigung und ohne Änderung der Steuerklasse kann der Arbeitgeber – anstelle der Korrektur von zwölf Lohnabrechnungen – vor Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung eine einzige Korrektur unter Anwendung der Jahrestabelle bis Ende Februar des Folgejahres vornehmen.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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