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3.Beschränkte Steuerpflicht des Arbeitnehmers

Bei einem im Ausland tätigen Arbeitnehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wird der im Ausland verdiente Arbeitslohn zu den „inländischen Einkünften“ gerechnet und der deutschen Besteuerung unterworfen, wenn die ausländische Tätigkeit im Inland verwertet wird. Die ausländische Tätigkeit wird im Inland verwertet, wenn der Arbeitnehmer das Ergebnis seiner ausländischen Tätigkeit für den Arbeitgeber im Inland nutzbar macht (BFH-Urteile vom 12.11.1986, BStBl. 1987 II S. 377, 379, 381 und 383).

Beispiel A

Der im Ausland wohnende Arbeitnehmer eines inländischen Arbeitgebers hat keine steuerpflichtigen inländischen Einkünfte, wenn er im Ausland nur allgemeine Kontaktpflege betreibt. Die Übersendung von Marktanalyseberichten führt hingegen zu einer inländischen Verwertung und daher zu steuerpflichtigen inländischen Einkünften.

Beispiel B

Ein lediger Wissenschaftler wird im Rahmen eines Forschungsvorhabens in Südamerika tätig. Seinen inländischen Wohnsitz hat er aufgegeben. Er übergibt entsprechend den getroffenen Vereinbarungen seinem inländischen Arbeitgeber einen Forschungsbericht. Der Arbeitgeber sieht von einer kommerziellen Auswertung der Forschungsergebnisse ab.

Der Wissenschaftlicher ist mit den Bezügen, die er für die Forschungstätigkeit von seinem Arbeitgeber erhält, aufgrund des Verwertungstatbestandes beschränkt einkommensteuerpflichtig. Der inländische Arbeitgeber hat von den Bezügen einen Lohnsteuerabzug vorzunehmen.

Die beschränkte Steuerpflicht nach dem Verwertungstatbestand ist nur in Ausnahmefällen von Bedeutung, auch wenn es nicht darauf ankommt, ob der Arbeitslohn zu Lasten eines inländischen Arbeitgebers gezahlt wird. Einkünfte aus der Verwertung einer im Ausland ausgeübten nichtselbstständigen Arbeit bleiben jedoch darüber hinaus bei der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland in folgenden Fällen außer Ansatz:

a) wenn eine Befreiung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen vorliegt (vgl. dieses Stichwort);

b) wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass von diesen Einkünften in dem Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt worden ist, eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende Steuer tatsächlich erhoben wird.

Der Auslandstätigkeitserlass ist bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern (Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a EStG) nicht anzuwenden. Allerdings werden wegen des erforderlichen Inlandsbezugs auch nur in sehr seltenen Fällen Einkünfte aus der inländischen Verwertung einer im Ausland ausgeübten nichtselbstständigen Arbeit überhaupt zu den begünstigten Tätigkeiten im Sinne des Auslandstätigkeitserlasses (vgl. nachfolgende Nr. 5 Buchstabe b) gehören können.

Wenn (ausnahmsweise) keine der beiden vorstehenden Voraussetzungen (keine Befreiung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen, keine der deutschen Einkommensteuer entsprechende Steuer im Ausland) vorliegen sollten, hat der inländische Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vorzunehmen. Ist ein Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (noch) nicht möglich (z. B. wegen der fehlenden Identifikationsnummer des Arbeitnehmers) und legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auch keine Bescheinigung des Betriebsstättenfinanzamts für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer mit den für ihn maßgebenden Lohnsteuerabzugsmerkmalen vor, hat der Arbeitgeber die Steuerabzugsbeträge nach Steuerklasse VI einzubehalten (vgl. „Nichtvorlage der Lohnsteuerabzugsmerkmale“).

Inländischer Arbeitgeber in diesem Sinne ist die Stelle im Inland, z. B. eine Betriebsstätte oder der inländische Vertreter eines ausländischen Arbeitgebers, die unbeschadet des formalen Vertragsverhältnisses zu einem möglichen ausländischen Arbeitgeber die wesentlichen Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers tatsächlich wahrnimmt; inländischer Arbeitgeber ist auch ein inländisches Unternehmen bezüglich der Arbeitnehmer, die bei rechtlich unselbstständigen Betriebsstätten, Filialen oder Außenstellen im Ausland beschäftigt sind. Schließlich ist in den Fällen der Arbeitnehmerentsendung im umgekehrten Fall (ausländischer Arbeitnehmer wird in Deutschland tätig) auch das in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen inländischer Arbeitgeber, wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen; dies setzt nicht voraus, dass das aufnehmende Unternehmen den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt (§ 38 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Beschränkt steuerpflichtige Künstler (z. B. Musiker), Berufssportler, Schriftsteller, Journalisten, Bildberichterstatter und Artisten unterliegen mit ihren Bezügen aus nichtselbstständiger Arbeit ebenfalls dem Lohnsteuerabzug. Ein Steuerabzug nach § 50a EStG ist bei Arbeitnehmern inländischer Arbeitgeber wegen des vorrangigen Lohnsteuerabzugs nicht möglich (vgl. die Stichworte „Artisten“ und „Beschränkt steuerpflichtige Künstler, Berufssportler, Schriftsteller und Journalisten“).

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