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a)Tätigkeit in einem DBA-Staat

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Besteht mit dem Staat, in dem der Arbeitnehmer tätig ist, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (= DBA), wird der Arbeitslohn nur in dem Staat besteuert, dem das Abkommen das Besteuerungsrecht an diesem Arbeitslohn zuteilt. Im Allgemeinen steht das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit dem Staat zu, in dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird (sog. Tätigkeitsstaat). Bei einer nur vorübergehenden Tätigkeit im Ausland (bis zu 183 Tage) behält aber nach der Mehrzahl der geltenden Doppelbesteuerungsabkommen der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht (vgl. das Stichwort „Doppelbesteuerungsabkommen“).

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