Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 507

1.Allgemeines

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Arbeitnehmer werden häufig für ihren inländischen Arbeitgeber im Ausland tätig. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Arbeitslohn im Inland steuerpflichtig ist, ob eine Freistellung von der Lohnsteuer nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (vgl. dieses Stichwort) oder aufgrund des Auslandstätigkeitserlasses (vgl. nachfolgend unter Nr. 5) in Betracht kommt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Steuer, die vom ausländischen Staat vom Arbeitslohn für die Auslandstätigkeit erhoben wird, auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet oder bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden (vgl. „Anrechnung ausländischer Einkommensteuer/Lohnsteuer“). Eine Anrechnung der ausländischen Steuer ist im Veranlagungsverfahren und zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung im Laufe des Kalenderjahres durch Bildung eines Freibetrags im Lohnsteuerabzugsverfahren (= ausländische Steuer × 4) möglich. Ein alternativer Abzug der ausländischen Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte ist nur zulässig, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind.

Hiernach ergibt sich folgende Übersicht:

Der Arbeitnehmer behält in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht bei.

Damit entfällt im Grundsatz das Besteuerungsrecht Deutschlands. Seltener Ausnahmefall: Verwertungstatbestand ist erfüllt, vgl. Nr. 3.

Auslandstätigkeit eines Arbeitnehmers für eine deutsche Firma

Der Arbeitnehmer behält in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bei.

Der Arbeitnehmer ist weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig; das Besteuerungsrecht Deutschlands bleibt im Grundsatz bestehen. Für die steuerliche Behandlung gibt es drei Möglichkeiten:

Freistellung

Freistellung

Besteuerung

vom Lohnsteuerabzug nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (vgl. dieses Stichwort). Anwendung des Progressionsvorbehalts.

vom Lohnsteuerabzug nach dem Auslandstätigkeitserlass (wenn die Tätigkeit in einem Land ausgeübt wird, mit dem kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht; vgl. Nr. 5). Anwendung des Progressionsvorbehalts.

des Arbeitslohns unter Anrechnung der ggf. im Ausland gezahlten Lohn- oder Einkommensteuer.

Bei einer Tätigkeit deutscher Arbeitnehmer im Ausland hängt die inländische Steuerpflicht des im Ausland verdienten Arbeitslohns in erster Linie davon ab, ob der Arbeitnehmer trotz der Tätigkeit im Ausland „unbeschränkt steuerpflichtig“ geblieben ist (d. h. im Inland nach wie vor einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat) oder ob der Arbeitnehmer mit dem ausländischen Arbeitslohn im Inland lediglich „beschränkt steuerpflichtig“ ist. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn ausnahmsweise der Verwertungstatbestand erfüllt ist (vgl. nachfolgende Nr. 3).

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