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Beispiel B

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Der unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer A ist vom 1.1. bis 31.10. beim Arbeitgeber B beschäftigt und wird für diesen im Inland und Ausland tätig. Die Aufteilung des Arbeitslohns im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgt nach den tatsächlichen Arbeitstagen im Beschäftigungszeitraum 1.1. bis 31.10. Es ergeben sich folgende Aufteilungsprognosen:

Prognosezeitraum Mögliche Arbeitstage Voraussichtliche Urlaubstage Tatsächlich angefallene Krankheitstage verbleibende tatsächliche Arbeitstage Anteil Ausland (steuerfrei) Anteil Inland (steuerpflichtig)
Januar bis August 200 25 0 175 50/175 125/175
September (Krankheit) 200 25 19 156 50/156 106/156
Oktober (Erhöhung der Auslandstage um vier Tage) 200 25 19 156 54/156 102/156

Der steuerfreie und steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn im Lohnsteuerabzugsverfahren beträgt bei der gewählten Aufteilungsalternative:

Monat Bruttolohn in € Steuerfreier Anteil Steuerfrei in € Steuerpflichtiger Anteil Steuerpflichtiger Bruttolohn in €
Januar 5000,00 50/175 1428,57 125/175 3571,43
Februar 5000,00 50/175 1428,57 125/175 3571,43
März 5000,00 50/175 1428,57 125/175 3571,43
April 5000,00 50/175 1428,57 125/175 3571,43
Mai 5000,00 50/175 1428,57 125/175 3571,43
Juni 5000,00 50/175 1428,57 125/175 3571,43
Juli lfd. Arbeitslohn 5000,00 50/175 1428,57 125/175 3571,43
Juli sonst. Bezug (Urlaubsgeld) 2000,00 50/175 571,43 125/175 1428,57
August 5000,00 50/175 1428,57 125/175 3571,43
September 5000,00 50/156 1602,56 106/156 3397,44
Oktober 5000,00 54/156 1730,77 102/156 3269,23
Jahressummen der einzelnen Monate 52000,00 15333,32 36666,68

Im gesamten Beschäftigungszeitraum vom 1. Januar bis 31. Oktober errechnet sich für den insgesamt bezogenen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 52000,00 €, der nicht direkt zugeordnet werden kann, ein steuerfreier Anteil von 54/156 und ein steuerpflichtiger Anteil von 102/156. Mit diesem Aufteilungsmaßstab ist für jeden Lohnzahlungszeitraum vor Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung eine Überprüfung und ggf. eine Berichtigung der bisherigen Lohnabrechnung vorzunehmen. Weil für den Lohnzahlungszeitraum Oktober bereits der zutreffende Aufteilungsmaßstab angesetzt worden ist, führt die Überprüfung für diesen Monat zu keiner Änderung. Eine Korrektur nach den Berechnungsgrundsätzen des § 42b EStG ist wegen der nicht ganzjährigen Beschäftigung nicht zulässig.

LS- SV-

Der begünstigte Arbeitslohn ist steuerfrei im Sinne der §§ 3c, 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer Werbungskosten und Sonderausgaben, die mit den steuerfreien Bezügen zusammenhängen (z. B. Reisekosten wegen vorübergehender Auswärtstätigkeit und Vorsorgeaufwendungen) nicht abziehen kann (vgl. aber nachfolgenden Buchstaben e). Ersetzt jedoch der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern, die mit der Auslandstätigkeit zusammenhängenden Werbungskosten (Auslösungen oder Reisekosten), ist dieser Ersatz wiederum steuerfrei.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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