Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 523

g)Verfahrensvorschriften

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Der Verzicht auf die Besteuerung im Lohnsteuerabzugsverfahren ist vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer beim Betriebsstättenfinanzamt zu beantragen (Freistellungsbescheinigung). Der Antrag ist auf dem amtlichen, bundeseinheitlich aufgelegten Vordruck zu stellen. Der Vordruck ist auch im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de/Service/Formulare/Formular-Management-System/Formularcenter/Steuerformulare/Lohnsteuer (Arbeitnehmer), Vordruck Nr. 60, abrufbar. Sammelanträge des Arbeitgebers auf Ausstellung der Freistellungsbescheinigung sind nicht möglich. Ein Nachweis, dass von dem Arbeitslohn in dem Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, eine der deutschen Lohnsteuer (Einkommensteuer) entsprechende Steuer erhoben wird, ist auch im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren nicht erforderlich.[134] Die Freistellungsbescheinigung wird für die Dauer der begünstigten Tätigkeit, längstens für drei Jahre erteilt; sie kann bereits zu Beginn der begünstigten Auslandstätigkeit ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für den Steuerverzicht nach dem Auslandstätigkeitserlass voraussichtlich eintreten. Ist glaubhaft gemacht worden, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses vorliegen, kann die Freistellungsbescheinigung auch rückwirkend erteilt werden, solange dem Arbeitgeber eine Änderung des Lohnsteuerabzugs möglich ist (vgl. das Stichwort „Änderung des Lohnsteuerabzugs“).

Der Arbeitslohn wird nur dann vom Lohnsteuerabzug freigestellt, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, das folgende Verfahren einzuhalten:

 Der begünstigte Arbeitslohn ist im Lohnkonto gesondert aufzuzeichnen und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung jeweils getrennt von dem übrigen Arbeitslohn anzugeben (vgl. diese Stichworte),

 die Freistellungsbescheinigung ist als Beleg zum Lohnkonto des Arbeitnehmers zu nehmen,

 für Arbeitnehmer, die zu irgendeinem Zeitpunkt während des Kalenderjahres begünstigten Arbeitslohn nach dem Auslandstätigkeitserlass bezogen haben, darf der Arbeitgeber weder die Lohnsteuer nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn (sog. permanenter Jahresausgleich) ermitteln noch einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen.

In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2022 ist in Zeile 16 unter dem Buchstaben b) als steuerfreier Arbeitslohn nur der Betrag zu bescheinigen, der ohne Auslandstätigkeitserlass steuerpflichtig wäre; deshalb ist der steuerfreie Arbeitgeberersatz (Auslösungen, Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten, vgl. diese Stichworte sowie Anhang 4), in dem zu bescheinigenden Betrag nicht mit einzubeziehen.

Werden in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2022 Beiträge zur Sozialversicherung (Zeilen 22 bis 27) bescheinigt, dürfen darin keine Beträge enthalten sein, die auf Arbeitslohn beruhen, der nach dem Auslandstätigkeitserlass steuerfrei ist. Bei Pflichtversicherungen sind also die gesetzlichen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile, die auf steuerfreien Arbeitslohn entfallen, nicht anzugeben. Die auf steuerfreien Arbeitslohn entfallenden Zuschüsse und Beiträge für freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung Versicherte und privat Kranken- und Pflegeversicherte sind hingegen unter Nr. 24 bis 26 in voller Höhe zu bescheinigen.[135]

Beim Zusammentreffen von steuerfreiem und steuerpflichtigem Arbeitslohnteilen im selben Lohnzahlungszeitraum ist bei einem pflichtversicherten Arbeitnehmer nur der Anteil der Sozialversicherungsbeiträge zu bescheinigen, der sich nach dem Verhältnis des steuerpflichtigen Arbeitslohns zum gesamten Arbeitslohn dieses Lohnzahlungszeitraums ergibt. Allerdings sind steuerpflichtige Arbeitslohnanteile, die nicht sozialversicherungspflichtig sind (z. B. „Abfindung wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis“; vgl. dieses Stichwort unter Nr. 13), nicht in diese Verhältnisrechnung einzubeziehen. Die Verhältnisrechnung ist auch dann durchzuführen, wenn der steuerpflichtige Arbeitslohn die für die Beitragsberechnung maßgebende Beitragsbemessungsgrenze erreicht oder gar übersteigt (vgl. das Stichwort „Lohnsteuerbescheinigung“ unter Nr. 24).

Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung bisher noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten, wenn er erkennt, dass die Voraussetzungen für den Verzicht auf die Besteuerung nicht vorgelegen haben; der Arbeitgeber ist sogar zur nachträglichen Einbehaltung verpflichtet, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist. Macht er von dieser Berechtigung keinen Gebrauch oder kann er die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten, ist er zu einer Anzeige an das Betriebsstättenfinanzamt verpflichtet (§ 41c EStG, vgl. „Anzeigepflichten des Arbeitgebers im Lohnsteuerverfahren“). Sind vom begünstigten Arbeitslohn zu Unrecht Steuerabzugsbeträge einbehalten worden, muss der Arbeitnehmer den Verzicht auf die Besteuerung nach dem Auslandstätigkeitserlass im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer bei seinem Wohnsitzfinanzamt beantragen.

Sofern die Steuerfreistellung des Arbeitslohns nach dem Auslandstätigkeitserlass im Lohnsteuer-Abzugsverfahren noch nicht erfolgt ist, kann die Anwendung dieser Regelungen (= Billigkeitserlass) im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung beantragt werden; für die Einkommensteuer des Kalenderjahres 2018 tritt die Festsetzungsverjährung frühestens mit Ablauf des Jahres 2022 ein. Auf den Zeitpunkt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung (z. B. Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist für den Einkommensteuerbescheid) stellt der Bundesfinanzhof für den Antrag auf Anwendung der Regelungen des Auslandstätigkeiterlasses ausdrücklich nicht ab (BFH-Urteil vom 17.6.2020, BStBl. 2021 II S. 211).

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