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6.Sozialversicherung

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In der Sozialversicherung gilt das Territorialprinzip. Für die Beschäftigung deutscher Arbeitnehmer im Ausland besteht deshalb (wenn nicht nach EU/EWR-Recht oder zwischenstaatlichen Abkommen anderes bestimmt ist) nur in bestimmten Fällen Versicherungspflicht in der deutschen Sozialversicherung (z. B. bei deutschen Botschaften und Konsulaten; bei Entwicklungshelfern, wenn es die entsendende Stelle beantragt).

Wird jedoch ein deutscher Arbeitnehmer von seiner Firma vorübergehend zu einer bestimmten Tätigkeit ins Ausland entsandt, die sich nur als eine Ausstrahlung des inländischen Beschäftigungsverhältnisses darstellt, dann bleibt in der Regel die deutsche Versicherungspflicht bestehen (vgl. das Stichwort „Ausstrahlung“).

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