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f)Nichtanwendung des Auslandstätigkeitserlasses
ОглавлениеDer Auslandstätigkeitserlass gilt nicht, wenn
der Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen – einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundesbank – gezahlt wird. Zum Begriff „Öffentliche Kassen“ vgl. dieses Stichwort. Eine Steuerfreistellung des Arbeitslohns im Rahmen der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe kommt grundsätzlich nicht mehr in Betracht (vgl. vorstehende Nr. 5 Buchstabe b am Ende);
die Tätigkeit in einem Staat ausgeübt wird, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, in das Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einbezogen sind; ist ein Abkommen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten anzuwenden, verbleibt es bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bei den Regelungen des Auslandstätigkeitserlasses, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind.