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f)Nichtanwendung des Auslandstätigkeitserlasses

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Der Auslandstätigkeitserlass gilt nicht, wenn

 der Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen – einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundesbank – gezahlt wird. Zum Begriff „Öffentliche Kassen“ vgl. dieses Stichwort. Eine Steuerfreistellung des Arbeitslohns im Rahmen der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe kommt grundsätzlich nicht mehr in Betracht (vgl. vorstehende Nr. 5 Buchstabe b am Ende);

 die Tätigkeit in einem Staat ausgeübt wird, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, in das Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einbezogen sind; ist ein Abkommen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten anzuwenden, verbleibt es bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bei den Regelungen des Auslandstätigkeitserlasses, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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