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e)Progressionsvorbehalt

Auf das zu versteuernde Einkommen ist der Steuersatz anzuwenden, der sich ergibt, wenn der vom Lohnsteuerabzug freigestellte Arbeitslohn bei der Berechnung der Einkommensteuer einbezogen wird.

Bei der Ermittlung der Einkünfte für Zwecke des Progressionsvorbehalts ist der Arbeitslohn um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1000 €) zu kürzen, soweit dieser nicht bereits bei der Ermittlung der Einkünfte aus der nicht begünstigten Tätigkeit im Inland berücksichtigt werden konnte. Die in den Progressionsvorbehalt einzubeziehenden ausländischen Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit sind nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln, d. h. dass die mit der ausländischen Tätigkeit zusammenhängenden Werbungskosten (insbesondere Reisekosten) vom Arbeitslohn abgezogen werden können, soweit sie nicht vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt wurden. Dies gilt aber nur insoweit, als sie zusammen mit den Werbungskosten im Zusammenhang mit inländischen Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1000 € übersteigen (§ 32b Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b EStG).

Beispiel

Die Werbungskosten im Zusammenhang mit steuerpflichtigen inländischen Einkünften und steuerfreien Einkünften nach dem Auslandstätigkeitserlass betragen jeweils 600 €.

Bei den in den Progressionsvorbehalt einzubeziehenden ausländischen Einkünften werden Werbungskosten in Höhe von 200 € (600 € + 600 € ./. 1000 €) berücksichtigt. Hinweis: Bei der Ermittlung der inländischen steuerpflichtigen Einkünfte wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1000 € abgezogen.

Die Auswirkungen des Progressionsvorbehalts sind beim Stichwort „Progressionsvorbehalt“ anhand eines Beispiels dargestellt. Der Progressionsvorbehalt wird erst vom Finanzamt im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer angewendet.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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