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d)Höhe der Vergütung

Auch die für die Steuerfreiheit höchstzulässige Vergütung ist in den einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen unterschiedlich geregelt. Es gibt DBAs, die keine Begrenzung vorsehen (z. B. Finnland). In diesen Fällen beurteilt sich die Steuerfreiheit nur nach den Merkmalen der Ausbildungsbezogenheit und/oder der Dauer des Aufenthalts.

Beispiel

Ein Student aus Finnland ist vom 1. 6.–30. 9. 2022 bei einer Firma in München beschäftigt. Sein Monatslohn für eine ausbildungsbezogene Tätigkeit beträgt 1800 €. Da es nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Finnland auf die Höhe des Arbeitslohns nicht ankommt, ist der Arbeitslohn von monatlich 1800 € in voller Höhe steuerfrei.

In anderen Fällen ist die Höhe der für die Steuerfreiheit zulässigen Vergütung im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen genau festgelegt (z. B. im DBA mit den USA auf den Gegenwert von 9000 US-Dollar im Kalenderjahr). Die in den Doppelbesteuerungsabkommen zur Höhe der unschädlichen Vergütung enthaltenden Sonderregelungen gehen allerdings ins Leere, wenn sie einen niedrigeren Höchstbetrag als den bei Anwendung der Steuerklasse I ohnehin steuerfrei bleibenden Betrag enthalten. Die bei Anwendung der Steuerklasse I steuerfrei bleibenden Arbeitslöhne (vgl. das Stichwort „Tarifaufbau“) betragen

2022
monatlich 1151 €
im 183-Tage-Zeitraum 6906 €
im Kalenderjahr 13812 €

In den Doppelbesteuerungsabkommen ist in aller Regel ein niedrigerer Betrag als Nebenverdienstgrenze für Studenten und Auszubildende festgesetzt worden, als bei Anwendung der Steuerklasse I ohnehin steuerfrei bleibt.

Es gibt aber auch Fälle, in denen ein ausländischer Student oder Praktikant mehrere gering entlohnte Arbeitsverhältnisse nebeneinander hat. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob bei dem einen Arbeitsverhältnis eine Freistellung nach dem DBA möglich ist, während der Arbeitslohn aus dem anderen Arbeitsverhältnis nach der Steuerklasse I besteuert wird. Hierzu gilt Folgendes:

Zahlreiche Doppelbesteuerungsabkommen enthalten eine Regelung, die den Arbeitslohn für eine im Gastland während eines begrenzten Zeitraums ausgeübte nichtselbstständige Arbeit dann steuerfrei stellt, wenn durch diese Tätigkeit die Mittel für den Unterhalt und die Ausbildung aufgebessert werden sollen. Deshalb wird in den Doppelbesteuerungsabkommen auch die Bezeichnung „Nebenverdienstgrenze“ verwendet. Das bedeutet, dass die Steuerfreiheit entfällt, soweit die Vergütungen für die nichtselbstständige Nebentätigkeit den im Doppelbesteuerungsabkommen festgelegten Betrag im Kalenderjahr übersteigen. Hierbei handelt es sich um einen Freibetrag. Da die Steuerbefreiung für Studenten und Praktikanten nach einem Doppelbesteuerungsabkommen eine eigenständige Steuerbefreiungsvorschrift ist, die als spezielle Norm den allgemeinen Regelungen für den Lohnsteuerabzug vorgeht, treten neben den Freibetrag des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens zusätzlich noch die in den Lohnsteuertarif eingearbeiteten Tariffreibeträge. Das bedeutet, dass eine weitere Nebentätigkeit nach der Steuerklasse I besteuert werden kann.

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