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2.Pensionen aus inländischen öffentlichen Kassen
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Bei der Zahlung von Pensionen aus inländischen öffentlichen Kassen an (Beamten-)Pensionäre, die sich im Ausland befinden, steht das Besteuerungsrecht stets der Bundesrepublik Deutschland als Sitz der öffentlichen Kasse zu (sog. Kassenstaatsprivileg); vgl. das Stichwort „Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht“ unter Nr. 3.