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1.Betriebsrenten/Werkspensionen

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Pensionen (Betriebsrenten), die von inländischen Firmen an ihre früheren Angestellten mit Wohnsitz im Ausland gezahlt werden, unterliegen im Grundsatz der deutschen Lohnsteuer (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a EStG), da die nichtselbstständige Tätigkeit in Deutschland ausgeübt worden ist. Die für sog. Verwertungstatbestände vorgesehene Befreiung, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass für diese Einkünfte im Ausland eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende Steuer tatsächlich zu zahlen ist, ist nicht anwendbar.

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Sie unterliegen nur dann nicht der deutschen Lohnsteuer, wenn das Besteuerungsrecht an der Pension aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung dem ausländischen Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers zugeteilt ist.

Nach den geltenden Doppelbesteuerungsabkommen steht das Besteuerungsrecht für laufend gezahlte Werkspensionen oder Betriebsrenten in der Regel dem Staat zu, in dem der Werkspensionär oder Betriebsrentner im Zeitpunkt der Auszahlung seinen Wohnsitz hat. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob auf die Werkspension oder Betriebsrente ein Rechtsanspruch besteht oder ob es sich um freiwillige Leistungen des früheren Arbeitgebers handelt (vgl. die Erläuterungen beim Stichwort „Doppelbesteuerungsabkommen“ unter Nr. 13 Buchstabe a; dort sind auch die Sonderregelungen mit den Niederlanden, Norwegen, Spanien und der Türkei erläutert).

Der ehemalige Arbeitgeber des im Ausland lebenden Betriebsrentners darf nur dann vom Lohnsteuerabzug absehen, wenn ihm der Betriebsrentner eine Bescheinigung des Finanzamts vorlegt, dass die Betriebsrente in Deutschland nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegt. Eine solche Bescheinigung erhält der Betriebsrentner auf Antrag vom Betriebsstättenfinanzamt seines ehemaligen Arbeitgebers. Diese Freistellungsbescheinigung wird im Normalfall mit der Bedingung verbunden, dass sich der Betriebsrentner nicht mehr als 183 Tage im Jahr in Deutschland aufhalten darf.

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Besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen, sind die im Ausland ansässigen Empfänger mit ihren Ruhegehältern und Werkspensionen für ihre ehemalige Tätigkeit in Deutschland beschränkt steuerpflichtig (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a EStG); die Ruhegehälter und Werkspensionen unterliegen dem Lohnsteuerabzug, wenn sie von einem inländischen Arbeitgeber gezahlt werden.

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Im Ausland ansässige Empfänger einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (= Sozialversicherungsrenten) sind mit diesen sonstigen Einkünften beschränkt steuerpflichtig nach § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Sie müssen daher eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt Neubrandenburg in Mecklenburg-Vorpommern abgeben (zentrale Zuständigkeit in diesen Fällen). Dies gilt nicht, wenn das Besteuerungsrecht für die Renteneinkünfte aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausnahmsweise dem Wohnsitzstaat zusteht.

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