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4.Anwendung der 183-Tage-Regelung auf ausländische Studenten

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Vielfach wird auch die Auffassung vertreten, dass ein Student, der aus einem Land kommt, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und der in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr als 183 Tage tätig ist, bereits aufgrund der in den Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen allgemeinen Regelung über den vorübergehenden Aufenthalt (sog. 183-Tage-Regelung) von der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland befreit ist (vgl. die Erläuterungen beim Stichwort „Doppelbesteuerungsabkommen“ unter Nr. 3). Die sog. 183-Tage-Regelung, die alle Doppelbesteuerungsabkommen enthalten, ist zwar im Grundsatz auch auf Studenten anwendbar; die weiteren, für die Anwendung dieser Regelung erforderlichen Voraussetzungen sind jedoch bei Studenten/Praktikanten meist nicht erfüllt. So ist es neben dem Aufenthalt von nicht mehr als 183 Tagen für die Steuerbefreiung erforderlich, dass die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in Deutschland ansässig ist. Weiterhin ist für die Steuerbefreiung Voraussetzung, dass die Vergütungen nicht von einer inländischen Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung eines (ausländischen) Arbeitgebers in Deutschland getragen werden. Die ausländischen Studenten werden jedoch in der Regel von deutschen Arbeitgebern beschäftigt. Eine Anwendung der „allgemeinen“ 183-Tage-Regelung kommt deshalb nicht in Betracht. Die Steuerbefreiung für Studenten richtet sich vielmehr ausschließlich nach den besonderen Vorschriften, die in den einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen für Studenten (und vergleichbare Personen) vorgesehen sind.

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