Читать книгу Die Rentenberatung - Wolfgang Wehowsky - Страница 11
1.7 Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (in Kraft ab 01.01.2001)
ОглавлениеDie Reform sieht künftig keine Berufsunfähigkeitsrente mehr vor. Erwerbsminderungsrenten werden bei voller Erwerbsminderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (weniger als drei Stunden täglich erwerbsfähig) als Vollrente, bei teilweiser Erwerbsminderung mit einem Leistungsvermögen zwischen drei bis unter sechs Stunden als halbe Erwerbsminderungsrente geleistet. Treffen teilweise Erwerbsminderung und Arbeitslosigkeit zusammen, wird die Erwerbsminderungsrente für diesen Zeitraum als Vollrente gezahlt. Erwerbsminderungsrenten sind grundsätzlich Zeitrenten. Falls der Rentenbeginn vor dem 63. Lebensjahr eingetreten ist, sind Abschläge bis zu maximal 10,8 Prozent in Abzug zu bringen. Entsprechende Abschläge erstrecken sich neben der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auch auf die Hinterbliebenenrente. Dem steht allerdings eine verlängerte Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr rentenerhöhend gegenüber.