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1.9.2 Kinder-Berücksichtigungsgesetz

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Seit 01.01.2005 müssen „kinderlose“ Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung nach Vollendung des 23. Lebensjahres einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens zahlen. Auch diese gesetzliche Neuregelung wurde aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes zur Bemessung des Beitrages zur Pflegeversicherung notwendig. Hartz IV (in Kraft am 01.01.2005)

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