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1.5 Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) ab 01.01.1997
ОглавлениеMit dem WFG wurde die Anhebung der Altersgrenze vom 60. auf das 65. Lebensjahr bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und nach Altersteilzeit vorgezogen. Ursächlich verantwortlich hierfür war die drastische Ausweitung der von den Unternehmen praktizierten Frühverrentungspraxis.
Darüber hinaus führten folgende weitere Einschränkungen zu reduzierten Regelleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung:
Wachstums- und Beschäftigungs- Förderungsgesetz (WFG) 01.01.1997
Kernstück des WFG sind Einsparungen
im Gebiet der Rehabilitation
durch verminderte Berücksichtigungvon Zeiten schulischer Ausbildung undvon Zeiten der Arbeitslosigkeit und Krankheit ohne Leistungsbezugder ersten Berufsjahre
keine rentensteigernde Anrechnung von Krankheits- und Arbeitslosigkeitszeiten ohne Leistungsbezug
Anrechnung von Zeiten schulischer AusbildungDie Anrechnung von Schulzeiten bei der Rentenberechnung unterlag in den zurückliegenden 20 Jahren ständigen Einschränkungen. Vom 01.01.1992 an wurden insgesamt 7 Jahre als rentensteigernde Zeiten der Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung nach dem 16. Lebensjahr berücksichtigt. Das WFG setzte mit dem 01.01.1997 (Rentenbeginn) bei allen Schulzeiten einen Zeitraum von höchstens drei Jahren nach dem 17. Lebensjahr für eine rentensteigernde Anrechnung fest.
Verschlechterung der Bewertung der ersten BerufsjahreAb 01.01.1992 waren in der Regel die ersten 48 Kalendermonate nach Eintritt in die Rentenversicherung bei der Rentenberechnung einer Sonderbewertung unterzogen, soweit es sich dabei um Pflichtbeiträge gehandelt hat. Da in den ersten Berufsjahren meistens die gering entlohnten Berufsausbildungszeiten liegen, wurden diese Pflichtbeiträge mit 90 v.H. des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten angerechnet. Durch das WFG ist diese Besserstellung ab 01.01.1997 abgeschafft worden. Berufsausbildungszeiten bzw. die ersten 36 Pflichtbeitragsmonate vor dem 25. Lebensjahr erhalten seither nur noch einen Zuschlag bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten.
Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug werden ab 01.01.1997 zwar weiterhin als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt, doch bleiben sie bei der Rentenberechnung ohne jegliche Bewertung.