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1.9 Reformmaßnahmen der Jahre 2003 und 2004

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Die wirtschaftliche Situation kam aus der Stagnation nicht heraus; gleichzeitig trat eine Verschlechterung der Arbeitsmarktlage ein. Die Folgen waren weiter sinkende Beitragseinnahmen bei einer Ausweitung der Zahl der Leistungsberechtigten. Schließlich waren schon 2003 / 2004 weitere restriktive Maßnahmen im Rentenversicherungsrecht unumgänglich.

Sparbeschlüsse 2003 und 2004

1., 2. u. 3 SGB VI-Änderungsgesetz

 Aussetzung der Rentenanpassung im Jahr 2004

 Senkung der Schwankungsreserve auf eine Untergrenze von 0,2 Monatsausgben

Ab 1.04.2004:

 Vollständige Tragung des Pflegeversichungsbeitrags durch die Rentner

 Verschiebungen des Rentenzahltermins von Monatsanfang auf das Monatsende für neue Rentner

 Zeitnahe und individuelle Weitergabe von Beitragssatzänderungen in der geseztlichen Krankenversicherung

 Wichtigste Änderungen durch das Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz (in Kraft ab 01.01.2005)Die Reformen in der Rentenversicherung schienen sich endlos fortzusetzen. Durch die Einführung eines Nachhaltigkeitsfaktors in der Rentenanpassungsformel sowie mittel- und langfristig wirkenden Maßnahmen bei der Rentenberechnung wurden mit dem Nachhaltigkeitsgesetz einschneidende Änderungen vorgenommen. Das Rentenniveau des sogenannten Eckrentners, das 2008 (vor Steuern) bei etwa 53 Prozent liegt, wird künftig deutlich sinken. Es darf bis zum Jahr 2020 einen Wert von 46 Prozent und bis zum Jahr 2030 einen Wert in Höhe von 43 Prozent nicht unterschreiten; so sieht es die neue Niveausicherungsklausel vor (§ 154 Abs. 4 SGB VI).

Reformmaßnahmen der Jahre 2003 und 2004

Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (im Wesentlichen in Kraft ab 1.01.2005)

 Modifizierung der Rentenanpassungsformel (Nachhaltigkeitsfaktor!)

 Anhebung der Altersgrenze für die frühestmögliche Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit vom 60. auf das 63. Lebensjahr (gültig ab 1.01.2006)

 Abschaffung der Bewertung der Ausbildungszeiten für weitere Schulausbildung und Hochschulausbildung als rentensteigernde Anrechnungszeiten

 Höherbewertung der ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten nur bei echter beruflicher Ausbildung

 Schwankungsreserve = Nachhaltigkeitsrücklage (Anhebung des oberen Zielwerts von 0,7 auf 1,5 Monatsausgaben)

Um zu verstehen, was sich hinter den einzelnen Begriffen verbirgt, hier einige kurze Erläuterungen.

 Modifizierung der Rentenanpassungsformel durch Einführung eines NachhaltigkeitsfaktorsIm Mittelpunkt des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes steht die Modifizierung der RentenanpassungsformelRentenanpassungsformel durch den sog. „Nachhaltigkeitsfaktor“. Danach soll in Zukunft die jährliche Rentenanpassung auch von der Veränderung des Verhältnisses von Beitragszahlern zu Rentenempfängern abhängig sein. Neben der erfreulichen längeren Lebenserwartung ist zusätzlich der Geburten- und Erwerbstätigenrückgang zu beachten. Deshalb wird bei künftigen Rentenanpassungen auch die Relation von Rentenbeziehern zu Beitragszahlern berücksichtigt. Der NachhaltigkeitsfaktorNachhaltigkeitsfaktor kann sich – wie 2007 und 2008 sowie 2010 und 2011 – auch günstig auf die Rentenanpassung auswirken, wenn die Zahl der Beitragszahler zunimmt.Nach der bis zum 30.06.2006 geltenden Anpassungsformel berechnete sich der Wert der dynamischen Rentenanpassung nach der Veränderung der Bruttolohn- und Gehaltssumme aus der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung. Ab 01.07.2006 orientiert sich die Rentenanpassung nur noch an der Entwicklung der in der Rentenversicherung beitragspflichtigen Lohn- und Gehaltssumme (§ 68 Abs. 2 und 7 SGB VI). Dies bedeutet, dass Entgelte über der Beitragsbemessungsgrenze und die Bezüge der Beamten außer Betracht bleiben müssen!

 Anhebung der Altersgrenze für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach AltersteilzeitDie vorzeitige Altersgrenze 60 wird in 36 Monatsschritten in der Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2008 auf das 63. Lebensjahr angehoben. Betroffen von dieser Anhebung sind die Versicherten der Jahrgänge 1946 bis 1951. Versicherte, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, haben bereits nach geltendem Recht keinen Anspruch mehr auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit.

 Abschaffung der Bewertung der Ausbildungszeiten für weitere Schulausbildung und Hochschulausbildung als rentensteigernde AnrechnungszeitenAb Januar 2005 werden nur noch die Zeiten des Fachschulbesuchs und die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme bei der Rentenberechnung bewertet. Nach einer Übergangszeit bis Ende 2008 werden Schul- und Hochschulzeiten nicht mehr bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Davon unabhängig bleibt aber die Anrechnung schulischer Ausbildung bei den rentenrechtlichen Zeiten. Weiterhin werden Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 17. Lebensjahr insgesamt höchstens bis zu 8 Jahren als Anrechnungszeiten anerkannt.

 Höherbewertung der ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten nur bei echter BerufsausbildungDie pauschale Höherbewertung der ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen entfällt. Es werden nur noch Zeiten einer tatsächlichen Berufsausbildung als beitragsgeminderte Zeiten in die Höherbewertung einbezogen.

Die Rentenberatung

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