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1.9.1 Alterseinkünftegesetz
ОглавлениеWeitere Rechtsänderung, die die gesetzliche Rentenversicherung betreffen
1 Alterseinkünftegesetz – in Kraft ab 1.01.2005Steuerliche Entlastung in der Beitragsphase, aber nachgelagerte Besteuerung der Renten (Rentenbezieher 2005: nur 50 Prozent der Rente ist steuerpflichtig)
2 Kinder-Berücksichtigungsgesetz – in Kraft ab 1.01.2005Eröhung der Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung für kinderlose Versicherte um 0,25 Prozent ab 1.01.2005 (Ausnahme: Versicherte vor 1.01.1940 geboren oder noch unter 23 Jahre alt, Wehr- u. Zivildienstleistende sowie Arbeitslosengeld II-Empfänger)
Das Steuerrecht ab 01.01.2005Am 01.01.2005 hat der Einstieg in die sog. nachgelagerte Besteuerungnachgelagerte Besteuerung der Renten begonnen. Die Beiträge für den Aufbau der Altersversorgung werden künftig – nach einer langen Übergangszeit – steuerfrei sein, dafür werden später die Renteneinkünfte voll versteuert. Rentenversicherungsbeiträge und weitere Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) können im Rahmen bestimmter Höchstbeträge zu einem Teil vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Diese Freistellung wird in jährlichen Stufen vorgenommen. Es dauert noch bis zum Jahr 2025, bis die Rentenversicherungsbeiträge in voller Höhe von der Steuer absetzbar sein werden.Näheres hierzu unter Kapitel 9.3.1.
Abbildung 1:
Freistellung der Vorsorgeaufwendungen
Abbildung 2:
Einstieg in die nachgelagerte Besteuerung der Renten
Auch der Einstieg in die neue Rentenbesteuerung wird nicht in einem Schritt vollzogen. Um eine Zweifachbesteuerung zu vermeiden, gibt es auch hier eine Übergangsphase. Zum Einstieg hat der Gesetzgeber zunächst 50 Prozent der Jahresbruttorente als angemessen angesehen. Die Übergangszeit bis zur vollen Besteuerung der Rente dauert 35 Jahre. Erst wer 2040 oder später in Rente geht, muss seine Rente grundsätzlich voll versteuern. Bis zum 31.12.2004 unterlagen die Renten der sog. ErtragsanteilbesteuerungErtragsanteilbesteuerung. Dies bedeutet, dass sie nicht mit ihrem Zahlbetrag, sondern nur mit ihrem Ertragsanteil, der im Wesentlichen abhängig vom Lebensalter ist, zu versteuern sind. Bei einem Renteneintritt mit 65 betrug der Ertragsanteil z.B. nur 27 Prozent der Rente.
Weitere Erläuterungen hierzu unter Kapitel 9.3.2.