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4. Abgrenzung von Erträgen und Aufwendungen der Zeit nach

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Der Grundsatz der Abgrenzung von Erträgen und Aufwendungen der Zeit nach ergänzt das Realisationsprinzip und den Grundsatz der Abgrenzung von Aufwendungen der Sache nach. Die zeitliche Abgrenzung bezieht sich auf Erträge, die nicht nach dem Realisationsprinzip abgegrenzt werden können, und auf Aufwendungen, die keine sachliche Beziehung zu bestimmten Umsätzen aufweisen:

Zeitraumbezogene Aufwendungen und Erträge werden unabhängig vom Zahlungszeitpunkt der Periode ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit zeitanteilig zugerechnet. Eine zeitraumbezogene Leistung liegt vor, wenn für den gesamten Zeitraum eine qualitativ gleichbleibende Dauerverpflichtung besteht. Existiert kein (einmaliger) Erfüllungszeitpunkt, erfolgt die Periodenabgrenzung im Regelfall über die Bildung von aktiven oder passiven Rechnungsabgrenzungsposten (Zahlung vor Erfolgswirksamkeit, § 250 HGB, § 5 Abs. 5 EStG) oder über die Bilanzierung von sonstigen Forderungen bzw sonstigen Verbindlichkeiten (Erfolgswirksamkeit vor Zahlung). Beispiele: Am 2.4.01 werden für den Zeitraum 1.4.01 bis 31.3.02 Leasingraten in Höhe von 6000 € im Voraus vereinnahmt. Nach dem Grundsatz der Abgrenzung der Zeit nach gehören 4500 € (= 9/12 von 6000 €) als Ertrag in das Jahr 01. 1500 € (= 3/12 von 6000 €) erhöhen den Gewinn des Jahres 02. Die Prämie für eine Brandschutzversicherung in Höhe von 2400 € wird am 1.11.01 für ein Vierteljahr im Voraus bezahlt. Von dieser Summe stellen 1600 € Aufwand des Jahres 01 und 800 € Aufwand des Jahres 02 dar.
Zu den Aufwendungen und Erträgen, die ihrer Art nach nur in der Periode erfasst werden können, in der sie anfallen, gehören aperiodische Tatbestände (zB Brandschäden) und periodenfremde Vorgänge (zB Korrektur von Schätzfehlern bei der Bewertung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten). Bei aperiodischen Erfolgsvorgängen verbleibt nur die Möglichkeit, sie in der Periode zu verrechnen, in der sie auftreten. Beispiel: Durch einen Bedienungsfehler entsteht am 3.4.01 an einer Maschine ein Totalschaden. Nach dem Grundsatz der Abgrenzung der Zeit nach ist der Restbuchwert der Maschine im Wirtschaftsjahr 01 aufwandswirksam auszubuchen. Periodenfremde Erfolge hätten nach dem Realisationsprinzip oder der Abgrenzung von Aufwendungen der Sache nach in vorangegangenen Perioden verrechnet werden sollen. Da sie aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt waren, können sie nur in der Periode erfasst werden, in der sie auftreten. Beispiel: Bei der Erstellung einer Großanlage im Jahr 01 wurde das Risiko aus Gewährleistungen auf 100 000 € geschätzt. Im Jahr 04 stellt sich heraus, dass aufgrund eines Konstruktionsfehlers Nachbesserungen erforderlich sind, die mit zusätzlichen Aufwendungen von 2 000 000 € verbunden sind. Die Nachbesserungen werden nach Verhandlungen mit dem Kunden im Jahr 05 durchgeführt. Nach dem Grundsatz der Abgrenzung von Aufwendungen der Sache nach ist im Jahr 01 eine Rückstellung für Garantieleistungen in Höhe von 100 000 € zu bilden. Nach dem Grundsatz der Abgrenzung der Zeit nach ist im Jahr 04 die Rückstellung um 2 000 000 € zu erhöhen.
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