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3. Abgrenzung zwischen selbständigen Wirtschaftsgütern

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(1) Selbständige Bewertbarkeit und selbständige Nutzungsfähigkeit: Aus dem Grundsatz der Einzelerfassung und Einzelbewertung folgt, dass bei der Prüfung der abstrakten Bilanzierungsfähigkeit auf jedes einzelne Wirtschaftsgut abzustellen ist (§ 252 Abs. 1 Nr 3 HGB, § 6 Abs. 1 Einleitungssatz EStG). Im Rahmen dieser Prüfung ist das für den Begriff des Wirtschaftsguts charakteristische Merkmal „selbständige Bewertbarkeit“ von besonderer Bedeutung.

Bei immateriellen Wirtschaftsgütern wirkt sich das Kriterium der selbständigen Bewertbarkeit bei der Abgrenzung von einzelnen wirtschaftlichen Vorteilen gegenüber dem (allgemeinen) Geschäfts- oder Firmenwert aus.[1]

Bei materiellen Gegenständen (Sachen iSd BGB), die wirtschaftlich miteinander verbunden sind, ist zu untersuchen, ob sie ihre Eigenständigkeit als einzelnes Wirtschaftsgut behalten oder ob sie nur zusammen mit weiteren Teilen einer Gesamtheit als Wirtschaftsgut angesehen werden können.

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Entsprechend den allgemeinen Kriterien der selbständigen Bewertbarkeit ist bei der Prüfung, ob es sich um ein eigenständiges Wirtschaftsgut handelt, darauf abzustellen, ob der betrachtete Gegenstand als Einzelheit von Bedeutung ist und bei einer Veräußerung greifbar ist. Ein einheitliches Wirtschaftsgut entsteht nicht schon dann, wenn mehrere Gegenstände einem gemeinsamen Zweck dienen. Der einheitliche Zweck dient zwar als Indiz, die Würdigung muss aber anhand weiterer Kriterien beurteilt werden. Maßstab, ob bilanzrechtlich ein Wirtschaftsgut vorliegt oder ob von mehreren Wirtschaftsgütern auszugehen ist, sind (a) der Grad der Festigkeit der Verbindung (§ 93 BGB), (b) der Zeitraum, auf den eine eventuelle Verbindung bzw gemeinsame Nutzung der Sachen angelegt ist, und (c) das äußere Erscheinungsbild.[2] Sind Gegenstände für sich allein unvollständig oder erhält ein Gegenstand ohne den anderen ein negatives Gepräge, ist von einem einheitlichen Wirtschaftsgut auszugehen.

Beispiele:

Eine Schreibtischkombination besteht aus einem Haupttisch, einem Ecktisch und einem Besprechungstisch. Jedes Teil ist selbständig bewertbar. Dies gilt auch dann, wenn die drei Teile miteinander verschraubt sind. Ein gedachter Erwerber wäre in der Lage, die Einzelteile in einer anderen Zusammenstellung zu nutzen. Die Festigkeit der Verbindung ist gering, da Schrauben einfach zu lösen sind.

Die Fenster eines Fahrzeugs sind keine selbständigen Wirtschaftsgüter. Das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs wäre ohne die Fenster unvollständig und das Fahrzeug wäre negativ geprägt. Bei den Fenstern handelt es sich um unselbständige Teile eines anderen Wirtschaftsguts, dem Fahrzeug. Handelt es sich bei dem Autofenster allerdings um ein Ersatzteil, das sich im Lager eines Kfz-Händlers befindet, liegt ein eigenständiges Wirtschaftsgut vor. Wird das Fenster im Rahmen einer Reparatur in ein Fahrzeug eingebaut, verliert es die Eigenschaft als eigenständiges Wirtschaftsgut. Es handelt sich wieder um einen unselbständigen Teil des Fahrzeugs.

Bei ERP-Software (Softwaresysteme, die zur Optimierung von Geschäftsprozessen eingesetzt werden, zB Programme der SAP SE) bilden alle Module zusammen ein einheitliches Wirtschaftsgut, da sie in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen.[3]

Die baurechtliche Erlaubnis, auf einem Grundstück einen Windpark zu errichten, stellt einen wertbildenden Faktor dar, der untrennbar mit dem Grund und Boden verbunden ist. Die durch die Erteilung der Genehmigung bei dem Grund und Boden eingetretene Werterhöhung führt nicht zur Entstehung eines (neuen) eigenständigen Wirtschaftsguts.[4]

Vom Grund und Boden zu trennen ist der Windpark. Darüber hinaus ist in einem Windpark jede Windkraftanlage für sich zu betrachten. Bei jeder einzelnen Windkraftanlage ist zusätzlich eine Aufteilung in (mindestens) drei selbständige Wirtschaftsgüter vorzunehmen, die sich wiederum aus mehreren Komponenten zusammensetzen: (1) Fundament und Transformatoren mit der dazu gehörenden internen Verkabelung, (2) externe Verkabelung zwischen den Transformatoren und dem Stromnetz des Energieversorgers einschließlich Übergabestation und (3) Zuwegung.[5]

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Während das Merkmal „selbständige Bewertbarkeit“ im Zusammenhang mit dem Begriff des Wirtschaftsguts steht, bestimmt sich das Kriterium „selbständige Nutzungsfähigkeit“ danach, ob Wirtschaftsgüter isoliert für den Zweck eingesetzt werden können, dem sie zu dienen bestimmt sind. Über das Kriterium der selbständigen Nutzungsfähigkeit wird nicht darüber entschieden, was als einzelnes oder als einheitliches Wirtschaftsgut anzusehen ist, sondern darüber, ob die Sonderregelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2, 2a EStG (sofortiger Abzug als Betriebsausgabe bzw Bildung eines Sammelpostens) zur Anwendung kommen. Da für geringwertige Wirtschaftsgüter keine Investitionszulage gewährt wird (§ 2 Abs. 1 S. 2 InvZulG 2010, für Investitionen vor dem 1.1.2014), ist das Merkmal „selbständige Nutzungsfähigkeit“ auch für die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Investitionsförderungsmaßnahmen von Bedeutung. Im Rahmen der Prüfung der selbständigen Bewertbarkeit – also für die Entscheidung, ob ein oder mehrere Wirtschaftsgüter vorliegen – hat das Merkmal der selbständigen Nutzungsfähigkeit jedoch keine Bedeutung (H 6.13 EStH).

Hinsichtlich der Abgrenzung der einzelnen Wirtschaftsgüter bzw Vermögensgegenstände untereinander besteht zwischen handels- und steuerrechtlicher Vorgehensweise grundsätzlich Übereinstimmung. Die von der Finanzrechtsprechung aufgestellten Regeln können als mit den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung vereinbar angesehen werden (Fall 2a der Auswirkungen des Maßgeblichkeitsprinzips).

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(2) Besonderheiten bei bebauten Grundstücken: Grundsätzlich stellt jede Sache im Sinne des bürgerlichen Rechts bilanzrechtlich ein selbständiges Wirtschaftsgut dar. Diese Aussage wird bei bebauten Grundstücken durchbrochen:

Bürgerlich-rechtlich bilden der Grund und Boden und das darauf errichtete Gebäude eine einheitliche Sache, während sie für die Steuerbilanz jeweils als eigenständige Wirtschaftsgüter gelten.
Bei Gebäudeteilen ist zu prüfen, ob diese selbständig sind und deshalb als eigenständiges Wirtschaftsgut gelten oder ob der Gebäudeteil in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude steht und nur zusammen mit diesem aktiviert werden kann.

Abb. 14: Aufteilung eines bebauten Grundstücks in eigenständige Wirtschaftsgüter

Grund und Boden nicht abnutzbares unbewegliches Wirtschaftsgut Gebäudeabnutzbares unbewegliches Wirtschaftsgut
Betriebsvorrichtung Scheinbestandteil Ladeneinbauten sonstige Mietereinbauten (unmittelbarer Bezug zum Betrieb des Mieters, Mieter ist wirtschaftlicher Eigentümer) sonstige selbständige Gebäudeteile (eigene betriebliche Zwecke, eigene Wohnzwecke, fremde betriebliche Zwecke, fremde Wohnzwecke)
abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut abnutzbares unbewegliches Wirtschaftsgut

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Die Aufteilung von Gebäuden ist sehr differenziert geregelt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung gelten folgende Gebäudeteile als selbständige Wirtschaftsgüter, die steuerrechtlich nicht mit dem Gebäude zusammengefasst werden, sondern als selbständige Gebäudeteile getrennt vom Gebäude bilanziert werden:

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Betriebsvorrichtungen sind Gebäudeteile, die nicht mit der Nutzung des Gebäudes selbst zusammenhängen, sondern Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die unmittelbar dem in dem Gebäude ausgeübten Betrieb dienen (§ 68 Abs. 2 S. 1 Nr 2 BewG, R 4.2 Abs. 3 S. 3 Nr 1, R 7.1 Abs. 3 EStR). Typische Beispiele für Betriebsvorrichtungen sind Lastenaufzüge und Förderbänder. Lüftungs- und Kühlanlagen zählen dann zu den Betriebsvorrichtungen, wenn sie einen betriebsspezifischen Bezug aufweisen, dh wenn sie erforderlich sind, um einen störungsfreien Betriebsablauf zu gewährleisten. Betriebsvorrichtungen gelten bilanzrechtlich auch dann als bewegliche Wirtschaftsgüter, wenn sie mit dem Gebäude fest verbunden sind, wie Maschinen, die auf einem betonierten Fundament stehen. Zur Abgrenzung zwischen Betriebsvorrichtungen und dem Gebäude siehe ausführlich den nachfolgenden Unterabschnitt (3).

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Scheinbestandteile sind Wirtschaftsgüter, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt werden (§ 95 BGB). Eine Einfügung zu einem vorübergehenden Zweck liegt vor, wenn die Nutzungsdauer der eingefügten Wirtschaftsgüter über die Dauer hinausgeht, für die sie eingebaut werden, die eingefügten Wirtschaftsgüter auch nach ihrem Ausbau noch einen beachtlichen Wiederverwendungswert haben und nach Art und Zweck des Einbaus davon ausgegangen werden kann, dass sie später wieder entfernt werden (R 4.2 Abs. 3 S. 3 Nr 2, R 7.1 Abs. 4 EStR).[6] Scheinbestandteile werden als materielle bewegliche Wirtschaftsgüter angesehen.

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Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen, Schalterhallen von Kreditinstituten und ähnliche Einbauten, die einem schnellen modischen Wandel unterliegen, gelten als selbständige Gebäudeteile, sofern sie statisch für das Gebäude unwesentlich sind (R 4.2 Abs. 3 S. 3 Nr 3, R 7.1 Abs. 6 EStR). Sie werden als unbewegliche Wirtschaftsgüter eingeordnet.

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Sonstige Mietereinbauten sind Einbauten des Mieters, die nicht Betriebsvorrichtungen, Scheinbestandteile, Ladeneinbauten oder Schaufensteranlagen sind, sofern (a) sie den besonderen betrieblichen Zwecken des Mieters dienen und mit dem Gebäude nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen oder (b) wenn die Wirtschaftsgüter zwar einen einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude aufweisen, sie sich aber im wirtschaftlichen Eigentum des Mieters befinden (R 4.2 Abs. 3 S. 3 Nr 4, R 7.1 Abs. 6 EStR). Bei sonstigen Mietereinbauten handelt es sich um unbewegliche Wirtschaftsgüter.[7] Beispiele: Der Mieter entfernt Zwischenwände, um ein Großraumbüro zu schaffen. Der Mieter ersetzt eine Treppe durch eine Rolltreppe. Der Mieter baut das Dachgeschoss als Arbeitszimmer aus.[8]

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Sonstige selbständige Gebäudeteile sind Gebäudeteile, die einem anderen Zweck dienen als das übrige Gebäude. In diesem Zusammenhang wird danach unterschieden, ob der jeweilige Gebäudeteil für eigene betriebliche Zwecke, für eigene Wohnzwecke, für fremde betriebliche Zwecke oder für fremde Wohnzwecke genutzt wird. Die unterschiedlich genutzten Gebäudeteile stellen jeweils ein eigenes, unbewegliches Wirtschaftsgut dar (R 4.2 Abs. 3 S. 3 Nr 5, Abs. 4, R 7.1 Abs. 6 EStR). Beispiel: Der Einzelunternehmer E besitzt ein Grundstück mit einem Wohn- und Geschäftshaus. Im Erdgeschoss befindet sich sein eigener Betrieb. Den ersten Stock hat er an einen Meister aus seinem Unternehmen vermietet. Die zweite und dritte Etage sind an Personen vermietet, die nicht in seinem Betrieb angestellt sind. Im Dachgeschoss wohnt E selbst. Den Keller des Hauses hat er an die N-GmbH vermietet, die dort ihre Waren lagert. Zum eigenbetrieblich genutzten Gebäudeteil gehören das Erdgeschoss sowie der erste Stock, sofern für die Vermietung an den Arbeitnehmer betriebliche Gründe ausschlaggebend sind. Zu dem Gebäudeteil, der für fremde Wohnzwecke genutzt wird, zählen die zweite und dritte Etage. Der Keller wird zu fremden betrieblichen Zwecken genutzt. Das Dachgeschoss bildet einen selbständigen Gebäudeteil, der für eigene Wohnzwecke genutzt wird.
Ein Gebäudeteil ist unselbständig, wenn er der eigentlichen Nutzung des Gebäudes dient und sich sein Fehlen für die Nutzung des Gebäudes negativ bemerkbar machen würde. Beispielsweise stehen Fahrstuhl-, Heizungs-, sanitäre Anlagen, Be- und Entlüftungsanlagen (Regelfall) oder die Umzäunung und Garage eines Wohngebäudes in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude (H 4.2 Abs. 5 EStH).

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(3) Abgrenzung zwischen Gebäude und Betriebsvorrichtung: Die Abgrenzung zwischen dem Gebäude und den Betriebsvorrichtungen ist nicht nur für die Ertragsteuern sehr wichtig, sondern auch für zahlreiche weitere Steuerarten bedeutsam. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Arten von Wirtschaftsgütern erfolgt für die einzelnen Steuerarten nach den gleichen Grundsätzen. Die Einzelheiten sind in den Gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder betreffend die Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen vom 5.6.2013, BStBl. 2013 I, S. 734 (kurz: Abgrenzungsrichtlinie) geregelt.

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Ertragsteuerlich wirkt sich die Abgrenzung auf die Art und Weise der Berechnung der Absetzung für Abnutzung aus: Zu unterscheiden sind die lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG (Gebäude) bzw die lineare Abschreibung und die Leistungsabschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG (Betriebsvorrichtungen).[9] Bei Gebäuden ist die Abschreibungsdauer gesetzlich normiert. In Abhängigkeit von der Art der Nutzung und dem Erwerbszeitpunkt beläuft sie sich auf 33 1/3, 40 oder 50 Jahre. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern wird die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für jedes Wirtschaftsgut individuell festgelegt. Im Regelfall liegt die Abschreibungsdauer bei beweglichen Wirtschaftsgütern deutlich unter der von Gebäuden. Bei Grundstücken kommt es im Bereich der Gewerbesteuer zu einer (pauschalen) Kürzung der darauf entfallenden Erträge (§ 9 Nr 1 GewStG). Die Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer beträgt bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern ein Viertel von 50% der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) und bei beweglichen Wirtschaftsgütern ein Viertel von 20% der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten, § 8 Nr 1 Buchst. d, e GewStG). Damit mindern bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern nur 87,50% und bei beweglichen Wirtschaftsgütern 95% der Mieten und Pachten den Gewerbeertrag des Mieters bzw Pächters.

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Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist die Abgrenzung zwischen Grundstücken und Betriebsvorrichtungen grundsätzlich nicht erforderlich, da der Wert des Unternehmens bzw Gesellschaftsanteils regelmäßig durch eine Gesamtbewertung bestimmt wird. Besonderheiten treten nur dann auf, wenn ausnahmsweise eine gesonderte Bewertung einzelner Wirtschaftsgüter vorzunehmen ist. In diesem Fall ist bei Betriebsgrundstücken der Grundbesitzwert nach § 151 BewG heranzuziehen, während bei Betriebsvorrichtungen der gemeine Wert nach allgemeinen Grundsätzen bestimmt wird (§ 9 BewG). Grundstücke unterliegen der Grundsteuer und beim Verkauf der Grunderwerbsteuer, während Betriebsvorrichtungen von diesen beiden Steuerarten nicht erfasst werden (§ 2 GrStG, § 1, § 2 GrEStG). Die Veräußerung sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Für Betriebsvorrichtungen kommen die Befreiungen nach § 4 Nr 9 Buchst. a, Nr 12 UStG nicht zur Anwendung.[10]

Abb. 15: Bedeutung der Abgrenzung zwischen Gebäude und Betriebsvorrichtung

Gebäude Betriebsvorrichtung
Steuerbilanz (Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbesteuer) • lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG • lineare Abschreibung oder Leistungsabschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG
• Nutzungsdauer: gesetzlich geregelt (33 1/3, 40 oder 50 Jahre) • Nutzungsdauer: in Abhängigkeit von der Art des Wirtschaftsguts (AfA-Tabellen)
Besonderheiten bei der Gewerbesteuer (Hinzurechnungen und Kürzungen) • Hinzurechnung von 12,50% der gezahlten Mieten (Leasingraten) • (pauschale) Kürzung von Grundstückserträgen: ja • Hinzurechnung von 5,00% der gezahlten Mieten (Leasingraten) • (pauschale) Kürzung von Grundstückserträgen: nein
Erbschaft- und Schenkungsteuer (nur wenn getrennte Bewertung) gemeiner Wert (eigenständiges Bewertungsverfahren) gemeiner Wert
Grundsteuer ja nein
Grunderwerbsteuer ja nein
Umsatzsteuer • Verkauf: nein (Grundsatz) • Vermietung: nein (Grundsatz) • Verkauf: ja • Vermietung: ja

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Die schwierige Abgrenzungsfrage zwischen dem Gebäude und den Betriebsvorrichtungen wird mit Hilfe von zwei Grundsätzen gelöst: Zum einen wird für Betriebsvorrichtungen eine besondere Beziehung zum betreffenden Betrieb gefordert, zum anderen wird der Begriff des Gebäudes durch fünf Kriterien umschrieben.

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Definition des Begriffs „Betriebsvorrichtung“: Zu den Betriebsvorrichtungen gehören nicht nur Maschinen und maschinenähnliche Vorrichtungen, sondern alle Vorrichtungen, mit denen ein Gewerbe unmittelbar betrieben wird (§ 68 Abs. 2 S. 1 Nr 2 BewG). Betriebsvorrichtungen können auch selbständige Bauwerke sein, die nach den Regeln der Baukunst geschaffen sind, wie Schornsteine, Öfen und Kanäle (Tz. 1.3, 3 der Abgrenzungsrichtlinie). Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile, wie Mauervorlagen und Verstrebungen, werden allerdings dem Grundstück zugerechnet (§ 68 Abs. 2 S. 2 BewG).

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Gebäudebegriff: Die Definition des Begriffs „Betriebsvorrichtung“ ist sehr unbestimmt. Für die praktische Anwendung hilfreicher ist die Konkretisierung des Gebäudebegriffs. Nicht jedes Bauwerk ist als Gebäude anzusehen, sondern nur die Bauwerke, die Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewähren, den Aufenthalt von Menschen gestatten, fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und ausreichend standfest sind.[11]

Ein Gebäude weist somit fünf Merkmale auf:

Schutz gegen Witterungseinflüsse durch räumliche Umschließung
Möglichkeit des nicht nur vorübergehenden Aufenthalts von Menschen
feste Verbindung mit dem Grund und Boden
Beständigkeit des Bauwerks
Standfestigkeit.

Liegen alle fünf Merkmale eines Gebäudes vor, kann das Bauwerk keine Betriebsvorrichtung sein. Ist das Bauwerk nicht als Gebäude einzustufen, ist zu prüfen, ob es sich um einen Gebäudebestandteil bzw eine Außenanlage oder um eine Betriebsvorrichtung handelt (Tz. 1.2 der Abgrenzungsrichtlinie).

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(4) Abgrenzung von Betriebsvorrichtungen gegenüber Gebäudebestandteilen: Die einzelnen Bestandteile eines Bauwerks iSd bürgerlichen Rechts sind daraufhin zu untersuchen, ob sie steuerrechtlich als Gebäudebestandteil (unbewegliches Wirtschaftsgut) oder als Betriebsvorrichtung (bewegliches Wirtschaftsgut) gelten. Die Abgrenzung bestimmt sich danach, ob der Bestandteil (unabhängig von dem gegenwärtig darin ausgeübten Betrieb) der Nutzung des Gebäudes dient oder ob er in einer besonderen Beziehung zu diesem Betrieb steht. Als Betriebsvorrichtungen können nur Vorrichtungen angesehen werden, mit denen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird (Tz. 3.1 der Abgrenzungsrichtlinie).

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Als unselbständiger Gebäudebestandteil gelten beispielsweise:

Bauten innerhalb des Gebäudes, sofern mehr als ein nur vorübergehender Aufenthalt von Menschen möglich ist (Meisterbüro, Materiallager),
Verstärkung von Decken,
Personenaufzüge und Rolltreppen, die zur Bewältigung des Publikumsverkehrs dienen,
Beleuchtungsanlagen, Sammelheizungsanlagen, Be- und Entlüftungsanlagen, Klimaanlagen, Warmwasseranlagen und Müllschluckanlagen (Regelfall),
Sprinkleranlagen, Brandmeldeanlagen und Schallschutzvorrichtungen (Regelfall),
Bäder, die der Körperpflege dienen,
Schwimmbäder in Hotels.

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Als Betriebsvorrichtung sind unter anderem anzusehen:

Bauten innerhalb des Gebäudes, sofern diese nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet sind (Spritzboxen in Karosseriewerken, Transformatorenräume),
Spezialfußboden in Tennishallen oder in „Reinräumen“ der Computerindustrie,
Satellitenempfangsanlagen,
Einzelfundamente von Maschinen,
Bedienungsvorrichtungen (Arbeitsbühnen und Galerien, die ausschließlich der Bedienung und Wartung von Maschinen dienen),
Akten- und Lastenaufzüge in gewerblich genutzten Räumen, Förderbänder,
auf dem Wasser schwimmende Anlagen, die als Gaststätte oder als Hotel genutzt werden,
Spezialbeleuchtungen, die nicht zur Beleuchtung des Gebäudes benötigt werden (Schaufensterbeleuchtung),
Tresoranlagen und Einbruchmeldeanlagen einer Bank,
Klimaanlagen, die überwiegend einem Betriebsvorgang dienen (Chemiefaser-, Tabakwarenfabrik),
Lüftungs- und Kühlanlagen, sofern diese einen betriebsspezifischen Bezug aufweisen, dh soweit sie erforderlich sind, um einen störungsfreien Betriebsablauf zu gewährleisten,
Bäder, die Heilzwecken dienen (Kur- und Krankenhäuser) oder in denen ein Gewerbe betrieben wird (Badeanstalt).

Zu weiteren Einzelheiten siehe Tz. 3 der Abgrenzungsrichtlinie einschließlich der dazu gehörenden Anlagen.

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(5) Abgrenzung von Betriebsvorrichtungen gegenüber Außenanlagen: Außenanlagen gehören grundsätzlich zum Grundstück. Sie sind nur dann als Betriebsvorrichtung zu behandeln, wenn mit ihnen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird (Tz. 4 der Abgrenzungsrichtlinie).[12]

Einfriedungen und Befestigungen (zB Straßen, Wege und Plätze) sind Bestandteil des Grundstücks. Als Betriebsvorrichtungen gelten beispielsweise Bodenbefestigungen, Rohrleitungen und Tanks einer Tankstelle, Teststrecken eines Automobilherstellers oder Gleisanlagen.

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