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Anmerkungen

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[1]

Zu dem Fall, dass am Abschlussstichtag mit dem Bauvorhaben bereits begonnen wurde, siehe den nachfolgenden Unterabschnitt (3), Rn. 128–131.

[2]

In diesem Kapitel werden die Grundzüge des Niederstwertprinzips vorgestellt. Zur konkreten gesetzlichen Umsetzung des Niederstwertprinzips (Abwertungsgebot, -wahlrecht oder -verbot) siehe Zweiter Abschnitt, Kapitel B.IV.2., Rn. 372–395.

[3]

Zu dem Fall, dass am Abschlussstichtag mit dem Bauvorhaben noch nicht begonnen wurde, siehe den vorangehenden Unterabschnitt (2), Rn. 125–127.

[4]

In diesem Kapitel werden die Grundzüge des Höchstwertprinzips vorgestellt. Zur konkreten gesetzlichen Umsetzung des Höchstwertprinzips (Aufwertungsgebot, -wahlrecht oder -verbot) siehe Dritter Abschnitt, Kapitel B.I., Rn. 503–507.

[5]

Siehe auch Schneider, DB 1995, S. 1421; Spengel, FR 2009, S. 106.

[6]

Vgl zB Schneider, Steuerlast und Steuerwirkung, München/Wien 2002, S. 288–289; Schreiber, Besteuerung der Unternehmen, 4. Aufl., Wiesbaden 2017, S. 735–743.

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