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Steckbrief zum Darlehensvertrag

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Für diesen Vertrag finden Sie die rechtlichen Grundlagen in den §§ 488 bis 515 BGB. Genauer müsste man eigentlich formulieren: Das sind die Regelungen zum Gelddarlehen, denn das BGB kennt daneben noch das in den §§ 607 bis 609 BGB geregelte Sachdarlehen. Ein Sachdarlehen gibt es nur bei vertretbaren Sachen im Sinne des § 91 BGB.

Sollten Sie einige Bilder aufhängen wollen und sich vom Nachbarn dazu einen Hammer und eine »Handvoll« Nägel »borgen«, so wäre zu unterscheiden: Den Hammer würden Sie regelmäßig wieder zurückgeben, sodass diesbezüglich eher eine Leihe im Sinne von §§ 598, 604 BGB vorliegt (zur Leihe gleich mehr). Anders ist es bei den Nägeln. Hier handelt es sich um ein Sachdarlehen, wenn Sie sich dazu verpflichtet haben, eine »Handvoll« Nägel wieder zu erstatten (aber natürlich nicht dieselben, denn die bleiben ja in der Wand!). In der Praxis wird das so aber gar nicht passieren. Vielmehr wird eine Auslegung der Willenserklärungen regelmäßig nahelegen, dass ein Erstatten von Nägeln nicht erwartet wird. Meist wird man insofern eher von einer Schenkung ausgehen dürfen (dazu gleich ebenfalls mehr). Das ist ein Grund, weshalb das Sachdarlehen in der Praxis kaum relevant ist.

Das Gelddarlehen spielt dagegen für das Wirtschaftsleben eine sehr große Rolle. Befassen Sie sich wiederum zunächst mit den vertragstypischen Rechten und Pflichten. Die ergeben sich wiederum aus dem gleich am Anfang stehenden § 488 BGB selbst. Bedeutsam ist dabei zunächst Abs. 1 dieser Norm. Insofern lässt sich erst einmal der Tatbestand wieder leicht herausarbeiten (es ist der »Darlehensvertrag«), der als Rechtsfolge die nachstehenden Pflichten für die Beteiligten mit sich bringt:

 Pflichten des Darlehensgebers: Er ist verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Insofern bietet § 488 Abs. 1 S. 1 BGB spiegelbildlich dem Darlehensnehmer eine Anspruchsgrundlage zur Gewährung des vereinbarten Darlehens.

 Pflichten des Darlehensnehmers: Der Darlehensnehmer ist seinerseits nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und das Darlehen bei Fälligkeit zurückerstatten. Satz 2 enthält also eine Anspruchsgrundlage für den Darlehensgeber auf Zinszahlung und Rückgewähr des Darlehens bei Fälligkeit.

Wenn Sie sich Absatz 2 und 3 dieser Vorschrift durchlesen, stellen Sie fest, dass diese beiden Absätze die Zinszahlung bzw. die Fälligkeit noch etwas konkretisieren.

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