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Was Sie noch beachten sollten

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Das BGB unterscheidet zwischen zwei Arten von Schenkungen. Neben der in § 516 Abs. 1 BGB geregelten Handschenkung, die sofort vollzogen wird, gibt es noch das Schenkungsversprechen nach § 518 BGB. Damit man nicht leichtfertig einem anderen etwas schenkungsweise verspricht, bestimmt diese Regelung, dass ein solches Versprechen von einem Notar zu beurkunden ist (siehe zur Beurkundung § 128 BGB). Insoweit besteht also eine sehr strenge Formvorschrift. Auch wenn man jemandem bloß eine Tafel Schokolade verspricht, müsste man eigentlich zum Notar. Das macht natürlich niemand. Und das ist auch nicht weiter schlimm. Denn obwohl dann ein Formfehler vorliegt, lässt der sich aus der Welt schaffen (»heilen«). Was ist zu tun? Nun, die versprochene Leistung ist zu erbringen (das BGB spricht insoweit von »Bewirkung«, § 518 Abs. 2 BGB). Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Schenkende dem Beschenkten das Geschenk gibt.

BGB für Dummies

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