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Was Sie noch beachten sollten

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Eine besondere und in der Praxis bedeutsame Art eines Darlehens ist das Verbraucherdarlehen. Für viele Konsumenten ist »Shoppen« eine verlockende Versuchung. Und nicht selten erfolgt der Kauf von neuen Möbeln, Multimediageräten oder vielen anderen Dingen salopp formuliert »auf Pump« – sprich: mittels eines Kredits, also eines Darlehens. Damit gibt es zwei Verträge, wobei der Kaufvertrag und der Darlehensvertrag zwar rechtlich getrennt sind, in gewisser Weise jedoch oftmals miteinander verbunden sind. Da schon einige Käufer ihre eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit infolge eines übereilten Vertragsabschlusses überschätzt haben und so mancher rechtlich unerfahren ist, hat der Gesetzgeber die Regeln zum Verbraucherdarlehen geschaffen (ab § 491 BGB). Einschlägig sind sie bei Darlehen zwischen Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB). Die Regelungen gelten für entgeltliche (also keine zinslosen!) Darlehensverträge, bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt (§ 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Wichtige Eckpunkte dabei: Es besteht ein besonderes Widerrufsrecht nach § 495 BGB (mehr zum Widerruf und dessen Bedeutung zum Ende des 4. Kapitels).

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