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Was Sie noch beachten sollten

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Es gäbe zum Kaufrecht selbst noch vieles zu ergänzen. Auf zwei Punkte sei an dieser Stelle noch genauer hingewiesen:

 Mängelhaftung: In den §§ 437 ff. BGB sind die Rechte des Käufers geregelt, falls der Kaufgegenstand mangelhaft ist. Da diese Thematik von überaus großer Bedeutung ist, gibt es dazu einen eigenen Abschnitt. Sie wollen schon jetzt Genaueres wissen? Dann finden Sie mehr dazu in Kapitel 7, »Noch mehr gestörte Verhältnisse: Die Mängelhaftung«.

 Verbrauchsgüterkauf: Wenn ein Verbraucher (§ 13 BGB) von einem Unternehmer (§ 14 BGB) eine bewegliche Sache kauft, dann spricht man von einem sogenannten Verbrauchsgüterkauf. In diesem Fall sind ergänzend die besonderen Regelungen ab § 474 BGB zu beachten.

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