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Der Mietvertrag

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Der Mietvertrag ist von enormer Bedeutung. Mieten lassen sich die unterschiedlichsten Gegenstände, angefangen von Autos über (Ferien-)Wohnungen oder Hauswände (als Werbeflächen) bis hin zu Zelten (etwa für ein Fest). Im Kern geht es bei der Miete darum, dass die eine Partei (Vermieter) der anderen Partei (Mieter) für eine bestimmte Zeit gegen Entgelt den Gebrauch einer Sache überlässt.

Die Miete gehört damit wie die gleich noch vorgestellte Pacht (ab § 581 BGB) und die Leihe (ab § 598 BGB) zur Kategorie der Gebrauchsüberlassungsverträge. Ihnen ist gemeinsam, dass es um eine vorübergehende Überlassung von Sachen geht.

Die Miete ist Ihnen natürlich nicht unbekannt. Und wenn Sie selbst schon einmal Mieter oder Vermieter waren, haben Sie vielleicht erfahren, dass dieser Vertragstyp manchen Zündstoff birgt. Wenn man ein mietrechtliches Problem hat, so heißt es daher auch, braucht man weniger das BGB, sondern vielmehr guten anwaltlichen Rat. Gerade bei Mietverträgen steckt der »Teufel« mitunter im Detail: Denken Sie nur an das Wohnungsmietrecht und dabei an Mietkautionen, Mieterhöhungen, Nebenkosten, die Zulässigkeit von Haustieren oder Schönheitsreparaturen. Hier haben vor allem die Gerichte die grundlegenden Normen des BGB in vielfältiger Weise konkretisiert. Verschaffen Sie sich zunächst wieder den Überblick.

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