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Steckbrief zur Leihe

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Regelungen finden sich in den §§ 598 bis 606 BGB. Als vertragstypische Pflicht sieht § 598 BGB selbst lediglich vor, dass durch den Leihvertrag der Verleiher einer Sache verpflichtet wird, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten. Speziell dieses Kriterium der Unentgeltlichkeit unterscheidet die Leihe von der Miete.

In der Praxis stoßen Sie manchmal auf den Begriff »Leihe«, obwohl im Grunde ein unentgeltlicher Vertrag gar nicht vorliegt. Beispiele dafür sind: der Auto- oder Kostüm-»Verleih« oder die »Leih«bücherei. Hier sind regelmäßig Entgelte zu zahlen, sodass es sich rechtlich regelmäßig um Mietverträge handelt. Übrigens: Dass die Parteien hier eine »falsche« Bezeichnung verwenden, ist rechtlich irrelevant. Insoweit gilt der schon den Römern bekannte Grundsatz: falsa demonstratio non nocet – was nichts anderes besagt, als dass eine falsche rechtliche Bezeichnung nicht schadet und damit unbeachtlich ist.

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