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Ein besonderes Schuldverhältnis: Der Vertrag

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Sie hatten zu Beginn dieses »Reiseführers« schon das Ziel kennen gelernt, Sie mit den Sehenswürdigkeiten des BGB vertraut zu machen. Eine solche Sehenswürdigkeit, ja ein richtiges Highlight, ist das Vertragsrecht. Falls Sie sich schon im zweiten Kapitel umgesehen haben, wissen Sie bereits, dass das im BGB geltende Prinzip der Privatautonomie (und als deren besondere Ausprägung die Vertragsfreiheit) es erlauben, rechtliche Beziehungen selbstbestimmt zu gestalten. Und das Instrument dafür ist eben der Vertrag. Das Vertragsrecht hat derart viele Facetten, dass Sie ein bisschen Zeit mitbringen sollten, um sich umzusehen. Damit Sie bei diesem Thema den Überblick behalten, ist das Vertragsrecht hier nicht in einem Kapitel abgehandelt, sondern auf insgesamt fünf Kapitel verteilt – quasi in einer verträglicheren Dosis.

Bevor Sie sich aufmachen, sollten Sie sich erst wieder kurz ansehen, wo sich Regelungen zum Vertragsrecht im BGB finden. Sie sind nämlich nicht an einer Stelle zusammengefasst, sondern sie finden sich über das BGB verstreut. Von besonderer Bedeutung sind dabei das zweite Buch zum Schuldrecht sowie der Allgemeine Teil des BGB. Dort ist diese Rechtsmaterie selbst zum Glück ganz gut strukturiert. Daher sollte eigentlich kein Nebel aufkommen, der Ihnen die Orientierung erschwert. Geht man vom Speziellen zum Allgemeinen (Spezialitätsprinzip), werden Sie fündig

 im Besonderen Schuldrecht (ab § 433 BGB): Hier finden Sie die einzelnen Vertragstypen wie etwa den Kaufvertrag (§ 433 BGB), den Mietvertrag (ab § 535 BGB) und viele weitere (dazu gleich mehr).

 im Allgemeinen Schuldrecht (ab § 241 BGB): Hier finden Sie gemeinsame Vorschriften, die für alle Schuldverhältnisse (und damit natürlich auch Verträge) gelten. Das umfasst ein Sammelsurium an unterschiedlichen Themenstellungen, fast schon ein kleines ABC, das von A wie Allgemeine Geschäftsbedingungen bis hin zu Z wie Zession (also die Abtretung von Forderungen) reicht. Sie lernen insoweit einige ausgewählte Aspekte kennen, und zwar jeweils in dem Zusammenhang, in dem sie relevant werden. Aspekte des Allgemeinen Schuldrechts sind daher in diesem BGB für Dummies auf mehrere Kapitel verteilt.

 im Allgemeinen Teil: Hier finden Sie vor allem Regelungen zum Entstehen von Verträgen (ab § 145 BGB) sowie die daran zu stellenden Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit (ab § 104 BGB).

Das vorausgeschickt, haben Sie nun Gelegenheit, sich einige zentrale Aspekte des Vertragsrechts genauer anzusehen. Machen Sie sich in diesem Kapitel erst einmal mit einigen Vertragstypen des Besonderen Schuldrechts vertraut. Mit den übergreifenden Fragen (Wie kommen Verträge eigentlich wirksam zustande? Und wie kann man sich gegebenenfalls davon wieder lösen?) befasst sich dann das folgende Kapitel.

BGB für Dummies

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