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Steckbrief zum Kaufvertrag

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Zunächst wieder eine Standortbestimmung: Die rechtlichen Grundlagen zum Kaufrecht finden Sie in den §§ 433 bis 479 BGB (keine Sorge, nicht jeden Paragrafen muss man beherrschen). Gegenstände von Kaufverträgen sind vor allem einzelne Sachen, also körperliche Gegenstände (§ 90 BGB; zu Tieren siehe § 90a BGB). Es können zudem Sachgesamtheiten (beispielsweise ein ganzes Unternehmen) nach § 433 BGB verkauft werden.

Wie bei jedem Schuldverhältnis resultieren aus einem Kauf bestimmte Rechte und Pflichten für die Vertragsparteien. Die ergeben sich aus § 433 BGB selbst. Wenn Sie schon wissen, dass eine Gesetzesvorschrift immer aus einem Tatbestand und einer Rechtsfolge besteht, dann lässt sich § 433 BGB ganz unproblematisch interpretieren. Sofern der Tatbestand (»Kaufvertrag«, »Sache«) erfüllt ist, ergeben sich für die Beteiligten als Rechtsfolgen im Einzelnen folgende vertragstypische Pflichten:

 Pflichten des Verkäufers: Die Hauptleistungspflicht des Verkäufers liegt darin, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB). Man spricht in diesem Zusammenhang häufig auch davon, dass er die Sache zu »übereignen« hat.

 Pflichten des Käufers: Der Käufer einer Sache hat nach § 433 Abs. 2 BGB die Hauptleistungspflicht, den Kaufpreis zu zahlen (die ebenfalls genannte Pflicht, die gekaufte Sache abzunehmen, gilt demgegenüber nur als Nebenleistungspflicht).

Diese Pflichten der Vertragsparteien begründen auf der anderen Seite entsprechende Rechte oder, um etwas konkreter zu bleiben, Ansprüche für die jeweils andere Partei. Gerade eine Vorschrift wie § 433 BGB ist daher vor allem deshalb wichtig, weil sie einige der wichtigsten Anspruchsgrundlagen des BGB enthält: Absatz 1 enthält eine Anspruchsgrundlage für den Käufer auf Übereignung der Sache, Absatz 2 eine Anspruchsgrundlage für den Verkäufer auf Kaufpreiszahlung.

Vergessen Sie auf keinen Fall, dass es sich beim Kaufvertrag lediglich um das (schuldrechtliche) Verpflichtungsgeschäft handelt. Die Eigentumsübertragung, also der Übergang des Eigentums vom Verkäufer auf den Käufer, ist als zusätzliches (dingliches) Verfügungsgeschäft davon zu trennen. Letzteres richtet sich nicht nach schuldrechtlichen, sondern nach sachrechtlichen Vorschriften (bei beweglichen Sachen sind das die §§ 929 ff. BGB, bei unbeweglichen Sachen die §§ 873, 925 BGB – dazu mehr im Sachenrecht). Vergegenwärtigen Sie sich insofern gegebenenfalls nochmals die Bedeutung des im 1. Kapitel dargestellten Trennungs- und Abstraktionsprinzips. Diese Unterscheidung gilt selbst dann, wenn das Verpflichtungsgeschäft und das Verfügungsgeschäft zeitlich zusammenfallen. Relevant wird das beim sogenannten »Barkauf«: Käufer und Verkäufer einigen sich über den Kaufgegenstand und den Kaufpreis, der Verkäufer übergibt die Ware, und der Käufer zahlt sofort. Zeitlich fällt alles zusammen, rechtlich sind die Verpflichtung und die Erfüllung allerdings stets zu trennen.

Die in der Praxis mitunter anzutreffende Vorstellung, man könne durch den Abschluss eines Kaufvertrags Eigentum an der gekauften Sache erwerben, zählt juristisch gesehen also eher zu den populären Rechtsirrtümern.

Neben dem Kauf von Sachen ist zudem der Kauf von Rechten möglich. Dazu gibt es eine gesonderte Norm in § 453 BGB. Unter Rechtskauf fallen beispielsweise der Kauf von Forderungen, Gesellschaftsanteilen, Patenten oder anderen Rechten. Das Schöne bei alledem: § 453 Abs. 1 BGB erklärt die Vorschriften für den Kauf von Sachen für entsprechend anwendbar. Beachten Sie aber wieder das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Die Besonderheit dabei: Das Verfügungsgeschäft vollzieht sich hier nicht nach sachenrechtlichen Grundsätzen (es geht ja nicht um eine Sache, sondern um ein Recht!). Erfüllt wird ein Kaufvertrag über ein Recht vielmehr durch Abtretung der Forderung (mehr zur Abtretung finden Sie in den §§ 398 ff. BGB oder in Kapitel 5 dieses Buches).

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